Die Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeitswelt sorgen in Deutschland und weltweit für viele Fragen. Auch in diesen Zeiten sind wir eine verlässliche Partnerin und unterstützen Sie bei Ihren Anliegen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um die Zusatzversorgung während der Corona-Krise. Zum Beispiel erläutern wir die Auswirkungen von Kurzarbeitergeld oder von einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz auf die Zusatzversorgung bei der KZVK.
19.05.2022 – Wie sich die Verlängerung von gesetzlichen Maßnahmen im Rahmen der Pandemie auf die Zusatzversorgung auswirken, haben wir für Sie zusammengefasst.
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31.01.2022 – Erfahren Sie, was im Bereich der Zusatzversorgung aktuell gilt und was sich im Jahr 2022 ändern wird.
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21.08.2020 – Erfahren Sie, wie die Beiträge in die KZVK-Pflichtversicherung auch für die steuerfreien Aufstockungszahlungen entrichtet werden können.
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02.07.2020 – Die zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld wird verbindlich geregelt und zeitnah kommuniziert.
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04.06.2020 – Bei Kurzarbeit bleibt der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung dem Grunde nach bestehen. Das Entgelt kann weiterhin umgewandelt werden.
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04.06.2020 – Beschäftigte in Altersteilzeit werden in der Pflichtversicherung so gestellt, als ob sie mit 90 Prozent ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.
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25.05.2020 – Für den Zeitraum der Kurzarbeit ist keine gesonderte Meldung des Arbeitgebers (Beteiligten) an die Kasse erforderlich.
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25.05.2020 – Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit (TV-COVID) am 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.
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09.04.2020 – Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, ist die Kurzarbeit mit einer entsprechenden Minderung der vereinbarten Arbeitszeit und damit einer Kürzung des Arbeitsentgelts verbunden.
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23.03.2020 – Erfahren Sie, welche Auswirkungen der Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbots auf die Zusatzversorgung zu beachten sind.
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05.08.2021 – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zusätzlich zu ihrem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten (§ 3 Nr. 11a EStG).
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19.01.2021 – Erfahren Sie, wie sich die neue Hinzuverdienstgrenze auf die Zusatzversorgung bei der KZVK auswirkt.
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22.04.2020 – Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern während der Corona-Krise in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von einmalig 1.500 Euro gewähren.
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02.04.2020 – Kurzfristige Beschäftigungen dürfen in der Zeit vom 1. März 2020 (rückwirkend) bis 31. Oktober 2020 auf bis zu 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet werden (siehe § 115 SGB IV).
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