Verantwortungsvolle Arbeitgeber sagen ihren Beschäftigten eine Betriebsrente zu. Damit unterstützen sie die Mitarbeiter dabei, ihren Lebensstandard auch im Ruhestand beizubehalten. So erhalten Arbeitnehmer von katholisch-kirchlichen und karitativen Einrichtungen neben ihrer gesetzlichen Rente eine Betriebsrente der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK). Die KZVK sichert eine Betriebsrente auf hohem Niveau: sie bietet neben der betrieblichen Alters- auch eine Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Um dieses Niveau auf Dauer zu halten, war eine Anpassung des Beitragssatzes erforderlich, den die Arbeitgeber an die KZVK entrichten. Während die Betriebsrente bislang ausschließlich arbeitgeberfinanziert war, tragen die Beschäftigten nun in der Regel einen kleinen Teil bei – über die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung.*
Bei einem Beitrag zur Betriebsrente von über 5,2 Prozent wird der darüber liegende Anteil je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht. Für 2021 und bei einem unveränderten Beitragssatz von 6,0 Prozent heißt das: Der Arbeitnehmeranteil liegt bei 0,4 Prozent, während der Arbeitgeber 5,6 Prozent zahlt. Ganz konkret beträgt also die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung bei einem Monatsgehalt von beispielsweise 2.500 Euro nur 10,00 Euro, die direkt vom Bruttolohn in die Betriebsrente fließen. Dem stehen 140,00 Euro gegenüber, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt in die Betriebsrente für den Arbeitnehmer einzahlt. Die vom Arbeitnehmer durch den Eigenanteil erworbene Rentenanwartschaft auf Altersrente ist von Beginn an unverfallbar, während für die Arbeitgeberleistungen bezüglich der Rentenanwartschaft weiterhin grundsätzlich eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten gilt.
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*Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung variiert entsprechend der arbeitsrechtlichen Regelungen. Diese Darstellung beschreibt das Grundmodell der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung – in Einzelfällen sind Abweichungen möglich.