05.08.2021

Frist zur Auszahlung der steuerfreien Corona-Sonderzahlung verlängert

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zusätzlich zu ihrem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten (§ 3 Nr. 11a EStG). Die steuerliche Förderung dieser Zuschüsse war zuletzt bis zum 30. Juni 2021 befristet (siehe unsere Aktuelles-Meldung vom 15. Januar 2021: Corona-Krise: Verlängerung von gesetzlichen Regelungen und deren Auswirkungen auf die Zusatzversorgung). Diese Frist wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.

Der Höchstbetrag der steuerlichen Förderung liegt allerdings weiterhin bei 1.500 Euro. Die Verlängerung der Frist führt somit nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlungen mehrerer Teilraten waren und sind bis zu insgesamt 1.500 Euro möglich. Die Höchstgrenze gilt demnach nicht für ein Kalenderjahr, sondern für den insgesamt genannten Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022.

Aufgrund der Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung unterliegt der Bonus nicht der Beitragspflicht in der Zusatzversorgung.




Zuletzt aktualisiert am 05.08.2021

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