Renten aus Pensionskassen unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die KZVK ist daher verpflichtet, von Ihrer Betriebsrente „GrundWert” und Ihrer Zusatzrente „MehrWert” die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Im Jahr 2025 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann Ihre Krankenkasse einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.
Ab 01. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Wenn Sie kinderlos und älter als 23 Jahre sind, fällt zusätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent an. Damit ergibt sich für Beitragszahlende ohne Kinder aktuell ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 4,2 Prozent. Für Rentnerinnen und Rentner, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind, entfällt dieser Zuschlag.
Für Versicherte mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird künftig ein Beitragsabschlag von 0,25 Prozent je Kind berücksichtigt.
Die durch den Gesetzgeber festgelegten Beitragsabschläge von 0,25 Prozent ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren werden wir nach der Bereitstellung des bundesweit einheitlichen Datenabrufverfahrens umsetzen. Das Verfahren soll spätestens im Laufe des zweiten Quartals 2025 an den Start gehen.
Ab Juli 2023 berücksichtigen wir zunächst von allen unseren Rentenberechtigen mit Kindern den regulären Beitragssatz in Höhe von 3,6 Prozent. Sofern Beitragssenkungen aufgrund weiterer Kinderzahlen zu berücksichtigen sind, werden wir die zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend verzinst erstatten.
Wenn Sie freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichert sind, führt die KZVK keine Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse ab.
Seit dem 01. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ in Kraft. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner werden durch einen Freibetrag seit dem 01. Januar 2020 bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch den Freibetrag sind nur noch Beiträge zur Krankenversicherung oberhalb des Freibetrags auf die Betriebsrente fällig – im Jahr 2025 beträgt dieser 187,25 Euro monatlich. Der Freibetrag wird bei der Rentenzahlung unaufgefordert berücksichtigt. Für die Pflegeversicherung sieht das Gesetz weiterhin die bisherige Freigrenze in gleicher Höhe vor.
Profitieren Sie von der Kompetenz erfahrener Fachleute. Bei Fragen rund um die KZVK-Rente sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns einfach an unter Telefon 0221 2031-590.