Renten aus Pensionskassen unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Die KZVK ist daher verpflichtet, von Ihrer Betriebsrente „GrundWert” und Ihrer Zusatzrente „MehrWert” die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Im Jahr 2023 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann Ihre Krankenkasse einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2023 weiterhin 3,05 Prozent. Wenn Sie kinderlos und älter als 23 Jahre sind, fällt zusätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Prozent an. Damit ergibt sich für Beitragszahlende ohne Kinder ab 01. Januar 2023 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 Prozent. Für Rentnerinnen und Rentner, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind, entfällt dieser Zuschlag.
Wenn Sie freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichert sind, führt die KZVK keine Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse ab.
Seit dem 01. Januar 2020 ist das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ in Kraft. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner werden durch einen Freibetrag ab 01. Januar 2020 bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch den Freibetrag sind nur noch Beiträge zur Krankenversicherung oberhalb des Freibetrags auf die Betriebsrente fällig – im Jahr 2023 beträgt dieser 169,75 Euro monatlich. Der Freibetrag wird bei der Rentenzahlung unaufgefordert berücksichtigt. Für die Pflegeversicherung sieht das Gesetz weiterhin die bisherige Freigrenze vor.
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