Mann zeigt auf Meilensteine des Finanzierungssystems auf einem Tablet-Bildschirm


Finanzierungssystem



Ausgewogene Chancen-Risiko-Konstellation für Gegenwart und Zukunft

Das neue Finanzierungssystem führt zu einer erhöhten Sicherstellung der langfristigen Erfüllbarkeit der Leistungsversprechen und senkt dementsprechend das Risiko einer Dienstgeber- sowie Gewährträgerhaftung. Es ermöglicht, die durchschnittliche Belastung für die Beteiligten zu senken und die Pflichtversicherung im weiter anhaltenden Niedrigzinsumfeld insgesamt auf eine stabilere Basis zu stellen.

Charakteristika des zum 01. Januar 2020 eingeführten Finanzierungssystems

  • Zusammenlegung der Abrechnungsverbände S und P (AV-S und AV-P) zum neuen Abrechnungsverband G (AV-G): Das entstandene größere Kollektiv ist wesentlich robuster gegenüber externen Einflüssen und erhöht so die Sicherstellung des Leistungsversprechens. Davon profitieren sowohl Rentnerinnen und Rentner und Versicherte als (zukünftige) Leistungsempfänger wie auch Beteiligte und Gewährträger als letztlich Haftende.
  • Anstreben einer langfristigen Kapitaldeckung von 90 Prozent: Aus Sicht der KZVK ist es nicht sinnvoll, in der Niedrigzinsphase mit allen Mitteln eine hundertprozentige Kapitaldeckung anzustreben. So soll auch verhindert werden, dass die aktuelle Generation durch übermäßige Beitragszahlungen benachteiligt wird.
  • Erhebung eines zeitlich befristeten Angleichungsbeitrags: Der Angleichungsbeitrag (Link zur Seite) wird anders als der Finanzierungsbeitrag für voraussichtlich sieben statt 25 Jahre erhoben, was zu einer deutlichen Entlastung in der Zukunft führt. Das Prinzip der Einheitlichkeit der Versorgung wird damit nur noch bis einschließlich 2026 zum Tragen kommen. Der Angleichungsbeitrag soll den Deckungsgrad des AV-S dem des AV-P angleichen. Dies ist Voraussetzung für die Zusammenlegung der Abrechnungsverbände. Der jährlich erhobene Angleichungsbeitrag liegt mit rund 195,42 Millionen Euro (basierend auf dem Jahresabschluss 2019) deutlich unterhalb des bis Ende 2019 erhobenen Finanzierungsbeitrags in Höhe von 258 Millionen Euro pro Jahr. Daher erhalten die Beteiligten im Regelfall eine deutlich niedrigere Rechnung, die beim Finanzierungsbeitrag beobachteten Belastungsspitzen einzelner Einrichtungen werden abgemildert.
  • Reduzierung des Pflichtbeitragssatzes und einheitlicher Beitragssatz ab 2027: Während der Erhebung des Angleichungsbeitrags in den Jahren 2020 bis 2026 wird der Pflichtbeitragssatz auf 6,0 Prozent begrenzt. Ab 2027 wäre nach den aktuellen Modellrechnungen ein Beitragssatz von rund 6,6 Prozent notwendig, um das Ziel eines langfristigen Kapitaldeckungsgrades von ca. 90 Prozent zu erreichen (der Beitragssatz für das Jahr 2027 wird spätestens im Jahr 2026 durch die Vertreterversammlung beschlossen und kann von den aus heutiger Sicht prognostizierten 6,6 Prozent abweichen). Die Beitragsstaffel des alten Finanzierungssystems, die eine kontinuierliche Erhöhung des Pflichtbeitragssatzes auf 7,1 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab dem Jahr 2024 vorsieht, entfällt. Damit werden alle Beteiligten entlastet.
  • Niedrigere Dienstnehmer-Eigenbeteiligung: Die Versicherten der KZVK profitieren unmittelbar durch eine etwas niedrigere Dienstnehmer-Eigenbeteiligung (0,4 Prozent statt 0,55 Prozent im Jahr 2020). Gemäß den Modellrechnungen für den Beitragssatz ab 2027 ist das neue System auch nach der Erhebung des Angleichungsbeitrags für sie günstiger als das vorherige.
  • Rückkehr in ein rein solidarisches System: Das neue Finanzierungssystem ermöglicht die verursachungsorientierte Rückkehr in ein rein solidarisches Zusatzversorgungssystem. Der Angleichungsbeitrag als verursachungsorientiertes Finanzierungsinstrument stellt eine zeitlich befristete Brücke für die Rückkehr dar.
  • Optimierte Kapitalanlage: Die Zusammenlegung der Abrechnungsverbände ermöglicht der KZVK eine optimierte Kapitalanlage und bessere Steuerung von Cashflows. Zukünftig kann die KZVK Renten auch aus neuen Beitragseinnahmen begleichen und ist in der Niedrigzinsphase nicht mehr gezwungen, bereits länger laufende Kapitalanlagen mit attraktiven Renditen zu verkaufen.


Insgesamt führt das neue Finanzierungssystem zu einer erhöhten Sicherstellung der langfristigen Erfüllbarkeit der Leistungsversprechen und senkt dementsprechend das Risiko einer Dienstgeber- sowie Gewährträgerhaftung. Es ermöglicht, die durchschnittliche Belastung für die Beteiligten zu senken und die Pflichtversicherung im weiter anhaltenden Niedrigzinsumfeld insgesamt auf eine stabilere Basis zu stellen. Die gesamte Finanzierung im zusammengelegten Abrechnungsverband G wird jährlich vom Verantwortlichen Aktuar überprüft.

Die Belastung jeder einzelnen Abrechnungsstelle setzt sich zusammen aus dem Pflichtbeitrag und zusätzlich – sofern dem jeweiligen Beteiligten Anwartschaften und Ansprüche aus der Zeit vor dem 01. Januar 2002 zuzurechnen sind – einem auf den Zeitraum 2020 bis 2026 begrenzten, jährlich in Rechnung gestellten Angleichungsbeitrag.

Höhe des Pflichtbeitrags

Der Pflichtbeitrag wird in Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (ZVE) erhoben und beträgt ab dem 01. Januar 2020 6,0 Prozent sowie nach heutigen Modellparametern ab dem 1. Januar 2027 6,6 Prozent (der Beitragssatz für das Jahr 2027 wird spätestens im Jahr 2026 durch die Vertreterversammlung beschlossen und kann von den aus heutiger Sicht prognostizierten 6,6 Prozent abweichen). Er ist von allen Beteiligten, unabhängig ob diese Verpflichtungen im heutigen Abrechnungsverband S (AV-S) haben, zu tragen.

Merkmale des Pflichtbeitrags

  • Im neuen Abrechnungsverband G (AV-G) wird weiterhin ein einheitlicher Pflichtbeitrag fällig. Während der Dauer der Erhebung des Angleichungsbeitrags wird der Pflichtbeitrag für alle Beteiligten auf den zur Finanzierung neuer Anwartschaften auskömmlichen Beitrag begrenzt. Dieser beträgt ab 1. Januar 2020 6,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (ZVE).
  • Nach Abschluss der Erhebung des Angleichungsbeitrags wird der Pflichtbeitrag auf den zur mittel- bzw. langfristigen Erreichung des angestrebten Zielkapitaldeckungsgrads erforderlichen Beitrag angehoben. Nach heutigen Modellparametern wird der Pflichtbeitrag ab dem 01. Januar 2027 hierfür 6,6 Prozent des ZVE betragen (der Beitragssatz für das Jahr 2027 wird spätestens im Jahr 2026 durch die Vertreterversammlung beschlossen und kann von den aus heutiger Sicht prognostizierten 6,6 Prozent abweichen).
  • Die Beitragsstaffel des alten Finanzierungssystems, die eine kontinuierliche Erhöhung des Pflichtbeitragssatzes auf 7,1 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab dem Jahr 2024 vorsieht, entfällt.

Seit dem 01. Januar 2020 berücksichtigt die KZVK gemäß der sogenannten Mitteilungsregelung (§ 63b Absatz 6 Kassensatzung) im Einzelfall Barwertdifferenzen von neu begründeten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen nicht bei der Berechnung des jährlichen Angleichungsbeitrags eines Beteiligten.

Bei der Mitteilungsregelung gemäß § 63b Absatz 6 der Kassensatzung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Verpflichtungen nicht bei der Berechnung des Angleichungsbeitrags berücksichtigt werden:

  • Die versicherte Person hat Versicherungszeiten, die vor dem 01. Januar 2002 liegen (bisheriger Abrechnungsverband S).
  • Die versicherte Person hat nach dem 31. Dezember 2019 ein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Beteiligten begründet.
  • Die Verpflichtungen waren unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht diesem Beteiligten zugeordnet.
  • Die neue Zuordnung ergibt sich nicht aus einem Betriebsübergang, einer Verschmelzung, einer Aufspaltung, einer Abspaltung, einer Ausgliederung, einer Übernahme oder einem vergleichbaren Sachverhalt.
  • Der Beteiligte, mit dem das neue versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, zeigt die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung unverzüglich bei der Kasse an.

Angaben, die zur Prüfung einer Nichtberücksichtigung erforderlich sind

Damit die Kasse prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung im Einzelfall vorliegen, sind der KZVK folgende Angaben mitzuteilen:

  • Name und Geburtsdatum des Versicherten
  • Einstellungstermin des Versicherten
  • Versicherungsnummer bei unserer Kasse oder einer anderen Zusatzversorgungskasse

Diese Angaben sind der KZVK mit dem Hinweis auf die Satzungsregelung zur Mitteilungsregelung mit dem entsprechenden Formular mitzuteilen. Die Prüfung erfolgt dann anhand eines vordefinierten Prozesses und objektiver Kriterien durch die Beteiligtenverwaltung.

Die Nichtberücksichtigung gilt grundsätzlich nur für zukünftige Abrechnungen von Angleichungsbeiträgen. Sofern die Verpflichtungen schon bei der Abrechnung des Angleichungsbeitrags für den Beteiligten berücksichtigt wurden, ist ausnahmsweise eine rückwirkende Korrektur möglich (Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Zugang der Abrechnung).

Sofern die Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt sind, werden die damit verknüpften Barwertdifferenzen bei der jährlich stattfindenden Berechnung der Angleichungsbeiträge bei dieser Einrichtung nicht mehr berücksichtigt.

Formular Mitteilungsregelung

Alle Details zur Ausgestaltung des Angleichungsbeitrags und zur Rechnungsstellung finden Sie auf der Seite Angleichungsbeitrag.