Glossar

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung zur Abgeltung von Ansprüchen aus einem Vertragsverhältnis. Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz BetrAVG) festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2024 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 35,35 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.

Die Abrechnungsstellennummer ist die Identifikationsnummer der Einrichtung bei der KZVK. Diese wird dem Rechtsträger bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung zu- und mitgeteilt. Ein Beteiligter kann eine oder mehrere Abrechnungsstellen haben. Zum Beispiel: Eine Kirchengemeinde, die zusätzlich Träger eines Kindergartens und eines Altenheims ist, kann zwei zusätzliche Abrechnungsstellen haben.

Die an die KZVK entrichteten Beiträge fließen in sogenannte Abrechnungsverbände ein. Seit dem 01. Januar 2020 gibt es zwei getrennt geführte Abrechnungsverbände:

  • G für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Beiträgen zur Pflichtversicherung (ehemals Abrechnungsverband P) sowie allen Anwartschaften und Ansprüchen, die auf bis zum 31. Dezember 2001 entrichteten Beiträgen zur Pflichtversicherung (ehemals Abrechnungsverband S) beruhen.
  • F für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung beruhen.

Altersfaktoren werden zur Berechnung der Rentenansprüche von Versicherten verwendet. Die in der sogenannten Altersfaktorentabelle hinterlegten Werte berücksichtigen Verzinsung und biometrische Daten.  

Altersfaktoren der Betriebsrente GrundWert

Altersfaktoren der freiwilligen Zusatzrente MehrWert

Die Altersversorgung bei der KZVK erfolgt durch die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente. Die Rente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es muss ein Anspruch auf Vollrente bestehen. Ein Anspruch auf Teilrente führt nicht zum Versicherungsfall. Die KZVK zahlt als Altersrente:

  • Regelaltersrente,
  • Altersrente für langjährig Versicherte,
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (entfällt ab Jahrgang 1952),
  • Altersrente für Frauen (entfällt ab Jahrgang 1952).

Die Altersteilzeit ist ein Modell, das Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht. Damit können rentennahe Jahrgänge ohne größere Rentenverluste ihre bisherige Arbeitszeit halbieren.

Zum 01. Januar 2010 ist der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) in Kraft getreten. Danach kann eine Altersteilzeit frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres und für maximal fünf Jahre vereinbart werden. Wie auch schon in Altersteilzeitfällen vor dem 01. Januar 2010, stockt der Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsentgelt steuer- und sozialversicherungsfrei um 20 Prozent des Regelarbeitsentgeltes auf. Zusätzlich werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis von 90 Prozent des Regelarbeitsentgeltes erhöht. Für die Beiträge zur Zusatzversorgung wird ebenfalls ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent des bisher vereinbarten Entgeltes unterstellt. Dafür vervielfältigt der Arbeitgeber das tatsächlich erzielte Entgelt mit dem Faktor 1,8.

Die Rentenart „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit“ läuft aus. Sie kann nur noch für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1951 in Anspruch genommen werden.

Die Altersteilzeit kann als Teilzeitmodell oder Blockmodell vereinbart werden. Siehe auch: Flexible Altersarbeitszeit (Falter).

Bei einer Altzusage handelt es sich um eine Versorgungszusage, die vor dem 01. Januar 2005 erteilt wurde.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage hinsichtlich der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Beiträge an die KZVK entfällt ab dem 01. Januar 2018. 

Der im neuen Finanzierungssystem der KZVK erhobene Beitrag zur Angleichung der Deckungsgrade der vormals getrennten Abrechnungsverbände (AV) P und S (seit Januar 2020 AV G). Der Angleichungsbeitrag wird ausschließlich für die Verpflichtungen aus der Zeit der Gesamtversorgung (ehemals AV S) und voraussichtlich für sieben Jahre bis 2026 erhoben. Der Gesamtangleichungsbedarf beträgt etwa 1,2 Mrd. Euro.

Weitere Informationen zum Finanzierungssystem und dem Angleichungsbeitrag.

Der für die Riester-Förderung anspruchsberechtigte Personenkreis ist in § 79 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 10a EStG festgelegt. Zu unterscheiden ist zwischen unmittelbarer und mittelbarer Zulagenberechtigung.

Die KZVK hat unterschiedliche Anspruchsgruppen, zuvorderst Beteiligte, Versicherte und Gewährträger.