Unser Glossar bietet Ihnen einfache Erklärungen zu den wichtigsten Fachbegriffen aus der Zusatzversorgung. Sie können die Einträge bequem durchsuchen und falls Sie doch noch Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung zur Abgeltung von Ansprüchen aus einem Vertragsverhältnis. Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz BetrAVG) festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2024 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 35,35 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.
Die Abrechnungsstellennummer ist die Identifikationsnummer der Einrichtung bei der KZVK. Diese wird dem Rechtsträger bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung zu- und mitgeteilt. Ein Beteiligter kann eine oder mehrere Abrechnungsstellen haben. Zum Beispiel: Eine Kirchengemeinde, die zusätzlich Träger eines Kindergartens und eines Altenheims ist, kann zwei zusätzliche Abrechnungsstellen haben.
Die an die KZVK entrichteten Beiträge fließen in sogenannte Abrechnungsverbände ein. Seit dem 01. Januar 2020 gibt es zwei getrennt geführte Abrechnungsverbände:
Als Abschlag bezeichnet man die Minderung in der Rentenhöhe, die sich ergeben kann, wenn Renten vor Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, maximal 10,8 Prozent in der Betriebsrente GrundWert.
Bei Verträgen der freiwilligen MehrWert-Versicherung des Tarifs 2022 mindert sich Altersrente vor Vollendung des 67. Lebensjahres ebenfalls um 0,3 Prozent pro Monat. Die maximale Kürzung kann somit hier 18,0 Prozent betragen.
Altersfaktoren werden zur Berechnung der Rentenansprüche von Versicherten verwendet. Die in der sogenannten Altersfaktorentabelle hinterlegten Werte berücksichtigen Verzinsung und biometrische Daten.
Die Altersversorgung bei der KZVK erfolgt durch die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente. Die Rente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es muss ein Anspruch auf Vollrente bestehen. Ein Anspruch auf Teilrente führt nicht zum Versicherungsfall. Die KZVK zahlt als Altersrente:
Die Altersteilzeit ist ein Modell, das Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht.
Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im kirchlichen Bereich stockt der Arbeitgeber in der Regel das während der Altersteilzeit erzielte (halbe) Entgelt auf. Das erzielte Entgelt ist mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren und wird damit auf 90 Prozent des ursprünglichen Entgelts hochgerechnet. Aus diesem erhöhten Entgelt sind Beiträge an die KZVK abzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass die aktuell gültigen KODA-Regelungen, z. B. KAVO NRW, eine Förderung von Altersteilzeit vorsehen. Dabei ist es unerheblich, ob die Altersteilzeit in Teilzeit oder im Blockmodell mit einer Arbeits- und Freistellungsphase durchgeführt wird.
Sofern eine Förderung der Altersteilzeit – wie beispielsweise nach dem Auslaufen der Anlage 17a AVR im Bereich der Caritas für Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit Beginn ab 01. Juli 2024 – nicht vorgesehen ist, wird das während der Altersteilzeit erzielte (halbe) Entgelt an die KZVK gemeldet. Eine Aufstockung des Altersteilzeitentgelts erfolgt in diesen Fällen nicht. Darüber hinaus können Arbeitgeber und die beschäftigte Person eine freiwillige Aufstockung des Entgelts während einer Altersteilzeit vereinbaren.
Bei einer Altzusage handelt es sich um eine Versorgungszusage, die vor dem 01. Januar 2005 erteilt wurde.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage hinsichtlich der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Beiträge an die KZVK entfällt ab dem 01. Januar 2018.
Ist mit einem Arbeitgeberwechsel auch ein Wechsel der Zusatzversorgungskasse verbunden und eine Überleitung (Übertragung) von Versicherungszeiten nicht möglich, kann auf Antrag der versicherten Person, die die Wartezeit in der Pflichtversicherung nicht erfüllt hat, die Anerkennung von Versicherungszeiten erfolgen.
Die Zusatzversorgungskassen prüfen dann im Rentenfall, ob die versicherte Person die Wartezeit von 60 Beitrags-/Umlagemonate insgesamt erfüllt hat. Sollte dies der Fall sein, besteht bei Eintritt des Versicherungsfalls bei beiden Zusatzversorgungskassen ein separater Anspruch auf eine Rentenleistung. Daher ist auch bei beiden Zusatzversorgungskassen die jeweilige Rentenleistung zu beantragen.
Der im neuen Finanzierungssystem der KZVK erhobene Beitrag zur Angleichung der Deckungsgrade der vormals getrennten Abrechnungsverbände (AV) P und S (seit Januar 2020 AV G). Der Angleichungsbeitrag wird ausschließlich für die Verpflichtungen aus der Zeit der Gesamtversorgung (ehemals AV S) und voraussichtlich für sieben Jahre bis 2026 erhoben. Der Gesamtangleichungsbedarf beträgt etwa 1,2 Mrd. Euro.
Weitere Informationen zum Finanzierungssystem und dem Angleichungsbeitrag.