Der Pflichtbeitrag beträgt ab dem 1. Januar 2020 6,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Die folgende Darstellung zeigt eine Modellrechnung, die von der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze ausgeht.
Auswirkung aktueller Beitragssatz auf die Steuern | |
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Jahr | 2025 |
Beitragssatz | 6,0 % |
Steuerfreier Beitrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG | 7.728 € |
Noch steuerfreies zusatzversorgungspflichtiges Entgelt | 116.800 € |
Sofern Beitragsanteile aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt pauschal versteuert werden, sind die 1.752 € auf die Steuerfreigrenze nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG anzurechnen (7.008 € - 1.752 €). | |
Pauschaler Steuerbetrag § 40 b EStG a.F. | 1.752 € |
Steuerfrei nach Anrechnung des pauschalen Steuerbetrages | 5.256 € |
Steuerfrei sind Beiträge an die KZVK aus dem ersten Dienstverhältnis, soweit diese Beiträge im Kalenderjahr acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Das sind 7.728 Euro für das Jahr 2025.
Sozialversicherungsfrei sind Beiträge an die KZVK aus dem ersten Dienstverhältnis, die vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das sind 3.864 Euro für das Jahr 2025.
Auswirkung aktueller Beitragssatz auf die Sozialabgaben | |
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Jahr | 2025 |
Beitragssatz | 6,0 % |
Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnender Beitrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV i.V.m. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG | 3.864 € |
Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind Beiträge aus einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt bis | 58.400 € |
Sofern Beitragsanteile aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt pauschal versteuert werden, sind die 1.752 € dem nicht zuzurechnenden Beitrag hinzuzufügen. | |
Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnender Beitrag gem. § 40 b EstG (Fassung bis 31.12.2004) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV | 1.752 € |
Insgesamt nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnender Beitrag | 5.256 € |
Die Beitragsanteile aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt oberhalb dieser Beträge sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
Das Ergebnis der Aufstellung zu den Sozialabgaben zeigt das maximale zusatzversorgungspflichtige Entgelt, bis zu dem die Beiträge an die Kasse nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.
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