Beitragssatz


Beitragssatz

Die folgende Darstellung zeigt eine Modellrechnung, die von der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze ausgeht. 

Auswirkung aktueller Beitragssatz auf die Steuern
Jahr 2024
Beitragssatz 6,0 %
Steuerfreier Beitrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG 7.248 €
Noch steuerfreies zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 116.800 €
Sofern Beitragsanteile aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt pauschal versteuert werden, sind die 1.752 € auf die Steuerfreigrenze nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG anzurechnen (7.008 € - 1.752 €).
Pauschaler Steuerbetrag § 40 b EStG a.F. 1.752 €
Steuerfrei nach Anrechnung  des pauschalen Steuerbetrages 5.256 €

Steuerfrei sind Beiträge an die KZVK aus dem ersten Dienstverhältnis, soweit diese Beiträge im Kalenderjahr acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Das sind 7.248 Euro für das Jahr 2024.

Sozialversicherungsfrei sind Beiträge an die KZVK aus dem ersten Dienstverhältnis, die vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das sind 3.624 Euro für das Jahr 2024.

Auswirkung aktueller Beitragssatz auf die Sozialabgaben
Jahr 2024
Beitragssatz 6,0 %
Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnender Beitrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV i.V.m. § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG 3.624 €
Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind Beiträge aus einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt bis     58.400 €
Sofern Beitragsanteile aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt pauschal versteuert werden, sind die 1.752 € dem nicht zuzurechnenden Beitrag hinzuzufügen.
Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnender Beitrag gem. § 40 b EstG (Fassung bis 31.12.2004) i.V.m. § 1 Abs. 1  Nr. 4 SvEV 1.752 €
Insgesamt nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnender Beitrag 5.256 €

Die Beitragsanteile aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt oberhalb dieser Beträge sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

Das Ergebnis der Aufstellung zu den Sozialabgaben zeigt das maximale zusatzversorgungspflichtige Entgelt, bis zu dem die Beiträge an die Kasse nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind.