25.05.2020

Allgemeine Informationen zur Zusatzversorgung bei Kurzarbeit

Tarifverhandlungen zum „TV-COVID“ abgeschlossen

Die Redaktionsverhandlungen zum Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit (TV-COVID) im kommunalen öffentlichen Dienst sind nach Ablauf einer bis zum 15. April 2020 bestehenden Erklärungsfrist abgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien haben den vereinbarten Regelungen zur Kurzarbeit vom 30. März 2020 zugestimmt. Der Tarifvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Wir hatten zuletzt in unserem Newsletter vom 9. April 2020 im Artikel „Auswirkungen von Kurzarbeit während der Corona-Krise auf die Zusatzversorgung“  darüber berichtet.

Erhöhung von Kurzarbeitergeld

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird nach dem Beschluss des Bundestags vom 14. Mai 2020 für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, erhöht.

Die Erhöhung erfolgt ab dem

  • 4. Monat des Bezuges auf 70 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) bzw. 77 Prozent (bei Beschäftigten mit Kindern)
  • 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent

des pauschalen Nettoentgelts bis maximal 31. Dezember 2020.

Fiktive Beitragsleistung in der Pflichtversicherung

Auch die Annahme, es gäbe eine fiktive Beitragsleistung in der Pflichtversicherung, als sei der Arbeitnehmer nicht von Kurzarbeit betroffen, wird der KZVK vereinzelt vorgetragen. Die derzeit geltenden Versorgungstarifverträge des kommunalen öffentlichen Dienstes (ATV/ATV-K) und die Kassensatzung sehen eine derartige Vorgehensweise zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die Grundlage für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nach § 62 Abs. 2 Satz 2 KS grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn.
 

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Zuletzt aktualisiert am 25.05.2020

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