31.01.2022

Update Januar 2022: Die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Mit unserem Update geben wir Ihnen einen Überblick über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Zusatzversorgung und berichten über das, was sich nach heutigem Stand im Jahr 2022 ändern wird und was aktuell gilt.

Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat die Zugangserleichterungen für die Kurzarbeit sowie die Bezugsdauer für das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 verlängert. Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung und nicht zusatzversorgungspflichtig.

Verlängerung der freiwilligen Beitragszahlung bei Kurzarbeit

Im Zuge dessen hat die KZVK auch ihre Option für die erweiterte Möglichkeit zur Beitragszahlung bei steuerfreien Aufstockungsbeträgen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert und damit an die aktuelle Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld angepasst. Lesen Sie Details dazu auch in unserer Meldung vom 21.08.2020.

Corona-Sonderzahlung

Noch bis zum 31. März 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich eine Corona-Sonderzahlung bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Dies ist aufgrund der Corona-Krise im Zeitraum 01. März 2020 bis 31. März 2022 möglich (§3 Nr. 11a EStG).

Aufgrund der Steuerfreiheit unterliegt die Sonderzahlung auch nicht der Beitragspflicht in der Zusatzversorgung. Die gesetzlich als Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich gewährte Beihilfe bzw. Sonderzahlung kann nicht im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine MehrWert-Versicherung herangezogen werden.

Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrente unverändert

Die Hinzuverdienstgrenze im vorzeitigen Ruhestand bleibt auch 2022 unverändert hoch.
Altersfrührentner können in diesem Jahr bis zu 46.060 Euro hinzu verdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Mit Beginn der Regelaltersgrenze muss kein Hinzuverdienst beachtet werden.

Die Hinzuverdienstgrenze gilt auch für die GrundWert-Rente der KZVK für alle Neuzugänge und Bestandsrenten. Keine Änderungen ergeben sich hingegen beim Hinzuverdienst für unsere Rentnerinnen und Rentner bei verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenversorgung.

Verlängerung des Tarifvertrags zur Regelung von Kurzarbeit

Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-COVID) vom 30. März 2020 wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Keine Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Quarantäne

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich wegen des Verdachts einer Covid-19-Infektion in Quarantäne befinden und nicht geimpft sind, müssen mit Lohnkürzungen rechnen. Als Folge eines solch selbstverschuldeten Verhaltens entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 616 BGB, die durch eine Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Daher steht dem Beschäftigten in einem solchen Fall auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Ein derartiger Verdienstausfall mindert das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Darüber hinaus steht den nicht geimpften Personen auch keine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) zu. Dies gilt nicht für Personen, die eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung ärztlicherseits nachweisen können.

Weitere Informationen, auch zu den künftigen Entwicklungen während der Pandemie finden Sie auf unserer Website unter www.kzvk.de/service/aktuelles/corona-krise.

Zuletzt aktualisiert am 31.01.2022

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