Überleitung


Arbeitsplatzwechsel

Was passiert mit der Pflichtversicherung?

Wenn Sie die Arbeitsstelle wechseln, kann das für Sie auch mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. Ist der neue Arbeitgeber Beteiligter oder Mitglied bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Rentenanwartschaft aus der Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Überleitungsantrag ist beim neuen Arbeitgeber oder der neuen Zusatzversorgungseinrichtung erhältlich. Möglich wird dies durch das Überleitungsstatut der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. Danach findet zwischen den angehörigen Zusatzversorgungseinrichtungen eine Überleitung von erworbenen Rentenanwartschaften statt.

Wenn Ihr bisheriger und Ihr neuer Arbeitgeber Beteiligte der KZVK Köln sind, müssen Sie keinen Antrag auf Überleitung stellen. Die bestehende Versicherung wird mit den Beiträgen Ihres neuen Arbeitgebers weitergeführt.

Riester-Förderung in der Pflichtversicherung

Wenn Sie bei einer früheren Zusatzversorgungseinrichtung die Riester-Förderung in der Pflichtversicherung in Anspruch genommen haben, übernimmt die KZVK diese Versicherung nicht. Grund hierfür ist der erhöhte Verwaltungsaufwand und die hohen Kosten für die übrigen Versicherten. In diesen Fällen kann eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten auf die Erfüllung der Wartezeit stattfinden.

Gesondertes Überleitungsabkommen mit der VBL

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist dem Überleitungsstatut nicht beigetreten. Stattdessen hat sie mit der AKA ein gesondertes Abkommen geschlossen, das die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten regelt. Für einige Kirchenkassen, so auch die KZVK, wurde das Abkommen geändert. Danach werden im Versicherungsfall gegenseitig die Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten anerkannt.

Wenn Sie Versicherungszeiten bei der VBL und bei unserer Kasse haben, beantragen Sie bitte spätestens im Rentenfall die Anerkennung der Versicherungszeiten. Sofern dann beim Eintritt des Rentenfalles, durch Zusammenrechnung der jeweiligen Beitragsmonate, die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist, zahlt jede Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente aus den bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten. Hierzu stellen Sie bitte sowohl bei der VBL als auch bei unserer Kasse einen Rentenantrag. Ergibt die Wartezeit bei der KZVK zusammen mit der bei der VBL keine 60 Monate, besteht kein Anspruch auf Betriebsrente.

Was passiert mit der freiwilligen Versicherung?

Beim Wechsel zu einem Arbeitgeber, der Beteiligter oder Mitglied einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist, mit der eine Überleitungsvereinbarung besteht, können Sie die Übertragung der freiwilligen Versicherung beantragen. In diesem Falle wird der versicherungsmathematische Barwert der Versorgungspunkte auf die neue Zusatzversorgungskasse übertragen. Dort wird der Übertragungswert in Versorgungspunkte umgerechnet.

Für die freiwillige Versicherung besteht keine Pflicht zur Übertragung. Diese kann auch nach einem Arbeitgeberwechsel bei der KZVK mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden. So profitieren Sie weiter von den günstigen Konditionen der KZVK. Wenn keine weiteren Beiträge mehr in die freiwillige Versicherung eingezahlt werden, wird diese beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt Ihnen dann erhalten.

Übertragbarkeit (Portierung) bei Nicht-Mitgliedern der AKA

Wenn Ihr bisheriger Arbeitgeber kein Mitglied/Beteiligter einer AKA-Zusatzversorgungseinrichtung ist, kann Ihre Anwartschaft eventuell nach § 4 BetrAVG übertragen werden. Sofern Ihre betriebliche Altersversorgung bisher im Wege eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung durchgeführt wurde, kann das angesparte Kapital in bestimmten Fällen auf unsere Kasse übertragen werden.

Die Übertragung, sowohl der freiwilligen Versicherung einer anderen Zusatzversorgungskasse, als auch einer anderweitigen betrieblichen Altersversorgung, kann nur in eine freiwillige Versicherung bei unserer Kasse erfolgen. Die Monate für die Wartezeiterfüllung in der Pflichtversicherung erhöhen sich hierdurch nicht.

Nicht immer ist eine Übertragung für Sie wirklich von Nutzen, da die Versicherungstarife und -bedingungen von Unternehmen zu Unternehmen variieren. Daher muss jeder einzelne Fall eingehend geprüft werden. Diese Prüfung übernehmen weitestgehend wir für Sie. Erst wenn Ihnen das Ergebnis der Prüfung vorliegt müssen Sie verbindlich erklären, ob Sie der beantragten Übertragung zustimmen oder den Antrag zurückziehen möchten.



Häufige Fragen zur Überleitung und Übertragung

Ja, grundsätzlich muss bei einem Wechsel der Arbeitsstelle die Anwartschaft aus der Pflichtversicherung zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Was es dabei zu beachten gibt, hängt davon ab, wo der neue Arbeitgeber die Zusatzversorgung durchführt.

a. Neuer Arbeitgeber ist ebenfalls bei der KZVK Köln beteiligt

Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls bei der KZVK Köln beteiligt, meldet auch er die versicherte Person zur Pflichtversicherung an. Die Beiträge fließen dann automatisch in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag ein. In diesem Fall muss kein Antrag auf Überleitung gestellt werden.

b. Neuer Arbeitgeber ist bei einer anderen kirchlichen oder kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt

Zwischen der KZVK Köln und den anderen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes besteht eine Vereinbarung zur Überleitung der Pflichtversicherung. Der dafür erforderliche Antrag auf Überleitung ist beim neuen Arbeitgeber oder der neuen Zusatzversorgungskasse erhältlich. Im Rentenfall sind dann alle Versicherungszeiten bei der zuletzt zuständigen Zusatzversorgungskasse zusammengefasst. Diese Kasse ist bei Eintritt des Rentenfalles auch für die Zahlung der Rente zuständig.

c. Neuer Arbeitgeber ist Beteiligter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Mit der VBL besteht keine Überleitungsvereinbarung. Die Rentenanwartschaft verbleibt daher bei der KZVK. Die Pflichtversicherung wird beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben der versicherten Person voll erhalten.

Mit der VBL besteht aber ein gesondertes Abkommen für den Rentenfall. Darin verpflichten sich die KZVK und die VBL im Rentenfall gegenseitig die Versicherungszeiten anzuerkennen. Das bedeutet, dass die Zeiten für die Erfüllung der Wartezeiten addiert werden. So können die Rentner oder Rentnerinnen auch dann eine Rente erhalten, wenn Sie zwar nicht bei der einzelnen Kasse, insgesamt aber bei beiden Kassen die Wartezeit erfüllt haben. Sie erhalten dann von jeder Kasse eine Versicherungsleistung aus den dort zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Rentenhöhe wird dadurch in der Gesamtheit nicht verringert. Bei jeder Kasse ist ein Rentenantrag zu stellen.

d. Neuer Arbeitgeber ist weder bei einer kirchlichen noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes beteiligt

Nach dem Betriebsrentengesetz haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übertragung des Wertes der Rentenanwartschaft auf den neuen Arbeitgeber. Eine Übertragung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Pflichtversicherung eine nach dem 31. Dezember 2004 erteilte Zusage zugrunde liegt. Zusagezeitpunkt ist bei der Pflichtversicherung regelmäßig der Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, der versicherten Person eine dem Übertragungswert entsprechende Zusage zu erteilen. Er ist außerdem verpflichtet, die Zusage über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.

a. Die versicherte Person wechselt zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls bei der KZVK beteiligt ist

Wechselt die versicherte Person zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls Beteiligter der KZVK ist, kann die versicherte Person einen neuen Vertrag über eine freiwillige Versicherung abschließen. Der neue Arbeitgeber zahlt die Beiträge dann in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag ein. Es ist kein Antrag auf Überleitung zu stellen.

b. Der neue Arbeitgeber ist Beteiligter einer anderen kirchlichen oder kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die KZVK ein Abkommen auf Überleitung abgeschlossen hat

Die Rentenanwartschaft kann auf die dortige Versorgungseinrichtung übertragen werden. Der dafür erforderliche Antrag ist bei der Versorgungseinrichtung erhältlich, auf die die Anwartschaft übertragen werden soll.

c. In allen anderen Fällen

Nach dem Betriebsrentengesetz haben die Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übertragung des Wertes der Rentenanwartschaft auf den neuen Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, der versicherten Person eine dem Übertragungswert entsprechende Zusage zu erteilen. Er ist außerdem verpflichtet, die Zusage über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Die neue Versicherungseinrichtung überprüft für den Versicherten, ob er die Anwartschaft der KZVK auf sie übertragen kann.

Wichtig

Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, die freiwillige Versicherung überzuleiten oder zu übertragen. Die Versicherung kann entweder mit eigenen Beiträgen fortgeführt oder beitragsfrei gestellt werden. So können die Versicherten weiter von den günstigen Konditionen der KZVK profitieren.

Nein, mit einer Übertragung einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der Portabilität kann die Wartezeit nicht erfüllt werden. Bei der Übertragung wird der versicherungsmathematische Barwert der Versorgungspunkte in eine freiwillige Versicherung bei der neuen Zusatzversorgungskasse übertragen – keine Beitragsmonate.

In der freiwilligen Versicherung gibt es keine Wartezeit. Sobald der Barwert übertragen wurde, ist die freiwillige Versicherung unverfallbar.

Wenn der neue Arbeitgeber bei einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Überleitungsantrag ist beim neuen Arbeitgeber oder der neuen Zusatzversorgungseinrichtung erhältlich.

Für die freiwillige Versicherung besteht dagegen keine Pflicht zur Übertragung. Wenn keine weiteren Beiträge mehr in die freiwillige Versicherung eingezahlt werden, wird diese beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt der versicherten Person dann erhalten.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung „MehrWert” nach einem Arbeitgeberwechsel bei der KZVK mit eigenen Beiträgen fortzuführen.