Ältere Frau und Kind liegen lachend auf einem Teppich, Kuscheltier und Picknickkorb im Vordergrund


Rentenzahlung



Häufige Fragen zur Rentenzahlung

Ja, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Betriebsrenten unterliegen den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Die KZVK ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Rentenbezugsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies erfolgt automatisch. Die Mitteilung über die gemeldeten Daten erhalten Sie von uns unaufgefordert im ersten Quartal des nächsten Jahres. Die Leistungsmitteilung dient als Nachweis für Ihre Einkommensteuererklärung.

In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der KZVK-Rente abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge müssen Sie daher auch nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Betriebsrenten sind auf der Seite Rentenbesteuerung zu finden.

Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2026 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 59,33 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.

Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2026 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 59,33 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.

Für alle ab 01. Januar 2022 abgeschlossenen Verträge zur freiwilligen Versicherung MehrWert ist eine Auszahlung von bis zu 30 Prozent des gebildeten Kapitals zu Rentenbeginn möglich.