Rentenzahlung


Rentenzahlung



Häufige Fragen zur Rentenzahlung

Ja, Betriebsrenten sind grundsätzlich zu versteuern, daher müssen die Leistungen der KZVK in der Steuererklärung angegeben werden.

Bis zu einem jährlich festgelegten Höchstbetrag sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung steuerfrei. Die Rente aus diesen steuerfrei gezahlten Beiträgen muss später allerdings voll versteuert werden.

Beiträge, die über den Höchstbetrag hinausgehen, werden voll oder pauschal versteuert. Die sich daraus ergebende Rente ist daher nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Das Gleiche gilt für Renten, die vor 2002 erwirtschaftet wurden. Staatlich geförderte Riester-Renten sind ebenfalls voll steuerpflichtig.

Die KZVK verschickt jährlich eine Mitteilung über die gezahlten Renten des Vorjahres. Wenn in der Ansparphase Beiträge unterschiedlich besteuert wurden, dann werden die sich daraus ergebenden Rentenanteile getrennt ausgewiesen. Diese müssen in die Anlage R Seite zwei der Einkommensteuererklärung übertragen werden.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Betriebsrenten sind auf der Seite Rentenbesteuerung zu finden.

Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2024 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 35,35 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.

Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2024 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 35,35 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.

Für alle ab 01. Januar 2022 abgeschlossenen Verträge zur freiwilligen Versicherung MehrWert ist eine Auszahlung von bis zu 30 Prozent des gebildeten Kapitals zu Rentenbeginn möglich.