Die KZVK überweist Ihre Rente grundsätzlich monatlich im Voraus auf Ihr Girokonto. Seit Februar 2014 gilt für den bargeldlosen Zahlungsverkehr europaweit ein einheitlicher Zahlungsraum (SEPA). Alle Überweisungen und Lastschriften in Euro müssen nach diesem Verfahren vorgenommen werden. Daher benötigen wir für die Zahlung Ihrer Rente Ihre internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC). Die Kosten für SEPA-Überweisungen trägt die KZVK. Überweisungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes erfolgen auf Kosten und Verantwortung des Rentners bzw. der Rentnerin.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren dauernden Aufenthaltsort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes verlegen, können sich Besonderheiten bei der Rentenzahlung ergeben. Sprechen Sie uns in diesen Fällen bitte an.
Nachzahlungen und Überzahlungen
Falls sich für Sie durch einen geänderten Rentenbescheid eine Rentennachzahlung ergibt, wird diese zusammen mit der nächsten Rentenzahlung ausgezahlt. Solche Rentenüberzahlungen kann die KZVK mit künftigen Rentenzahlungen verrechnen.
Rentenanpassung
Die Betriebsrenten der KZVK werden jährlich zum 01. Juli um 1 Prozent erhöht. Sie erhalten hierüber keine Mitteilung, aber Sie können den neuen Auszahlungsbetrag Ihrem Kontoauszug entnehmen.
Renten aus MehrWert-Versicherungen mit Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember 2021 werden jedes Jahr zum 01. Juli um 1 Prozent erhöht.
Liegt der Vertragsbeginn der MehrWert-Versicherung nach dem 31. Dezember 2021, nehmen Rentnerinnen und Rentner an der Verteilung der durch die KZVK erwirtschafteten Überschüsse teil. So können Bonuspunkte ihre monatliche Rentenzahlung erhöhen. Dies geschieht jeweils mit Wirkung zum 01. Juli eines Jahres, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine „feste“ jährliche Rentenanpassung findet nicht statt.
Profitieren Sie von der Kompetenz erfahrener Fachleute. Bei allen Fragen rund um die KZVK-Rente sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0221 2031-590.
Ja, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Betriebsrenten unterliegen den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Die KZVK ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Rentenbezugsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies erfolgt automatisch. Die Mitteilung über die gemeldeten Daten erhalten Sie von uns unaufgefordert im ersten Quartal des nächsten Jahres. Die Leistungsmitteilung dient als Nachweis für Ihre Einkommensteuererklärung.
In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der KZVK-Rente abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge müssen Sie daher auch nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.
Weitere Informationen zur Besteuerung von Betriebsrenten sind auf der Seite Rentenbesteuerung zu finden.
Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2026 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 59,33 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.
Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2026 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 59,33 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.
Für alle ab 01. Januar 2022 abgeschlossenen Verträge zur freiwilligen Versicherung MehrWert ist eine Auszahlung von bis zu 30 Prozent des gebildeten Kapitals zu Rentenbeginn möglich.