Änderungen während des Rentenbezugs


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Häufige Fragen zum Rentenbezug

Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wartezeit erfüllt ist. Diese beträgt 60 Umlage- bzw. Beitragsmonate. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherte Anspruch auf gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente hat. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmeranteilen sind sofort unverfallbar.

In der freiwilligen Versicherung ist der Bezug einer gesetzlichen Rente nicht in allen Fällen erforderlich. Dort kann der Versicherungsfall der Altersrente auch auf einen Antrag eintreten. Dies ist frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Ehegatten und Kinder einer versicherten Person sind über die KZVK mitversichert. Verstirbt die versicherte Person bzw. die Rentnerin oder der Rentner, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Höhe dieser Rente richtet sich nach dem Rentenanspruch der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes. Falls die versicherte Person noch keine Rente bezog, wird ihr Anspruch fiktiv berechnet.

Der überlebende Ehegatte erhält abhängig vom eigenen Alter eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente. Einfluss auf die Rentenart haben ebenfalls ein eigener Rentenbezug sowie vorhandene Kinder. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent, die große 55 Prozent der (ggf. fiktiven) Rente der verstorbenen Person.

Minderjährige Kinder erhalten Halbwaisenrente in Höhe von 10 Prozent bzw. Vollwaisenrente in Höhe von 20 Prozent der Rente der verstorbenen Person. Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus besteht bis längstens zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz leistet oder
  • behindert ist.

Die Waisenrente ruht während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes. Wurde eine Schul- oder Berufsausbildung wegen des Wehr- oder Zivildienstes unterbrochen, kann sich dadurch der Anspruch auf Waisenrente über das 25. Lebensjahr um die Dauer des geleisteten Dienstes verlängern.

Grundsätzlich gelten bei einer Betriebsrente dieselben Regeln wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort gibt es für Altersrenten festgelegte Grenzen, ab wann diese abschlagsfrei in Anspruch genommen werden können. An diesen Grenzen orientiert sich auch die KZVK. Für jeden Monat, den die Betriebsrente „GrundWert“ vorzeitig in Anspruch genommen wird, wird diese um 0,3 Prozent gekürzt. Bei der Betriebsrente ist der Abschlag auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Der Abschlag gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Wenn die Rente neu berechnet wird, können eventuell weitere Versorgungspunkte berücksichtigt werden. Für die neuen Punkte wird ein eigener Abschlag berechnet.