Überleitung


Überleitung und Übertragung

Was passiert mit der Pflichtversicherung?

Wechselt Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Arbeitsstelle, kann das mit einem Wechsel der Zusatzversorgungseinrichtung verbunden sein. Wenn der neue Arbeitgeber Beteiligter oder Mitglied bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Anwartschaft aus der Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Überleitungsantrag ist beim neuen Arbeitgeber oder der neuen Zusatzversorgungseinrichtung erhältlich. Ermöglicht wird dies durch das Überleitungsstatut der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. Danach findet zwischen den ihr angehörenden Zusatzversorgungseinrichtungen eine Überleitung von erworbenen Rentenanwartschaften statt.

Sind der bisherige und der neue Arbeitgeber Beteiligte der KZVK Köln, muss die beschäftigte Person keinen Antrag auf Überleitung stellen. Dann wird die bereits bestehende Versicherung mit den Beiträgen des neuen Arbeitgebers weitergeführt.

Riester-Förderung in der Pflichtversicherung

Wenn Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter bei einer früheren Zusatzversorgungseinrichtung die Riester-Förderung in der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat, nimmt die KZVK diese Versicherung nicht an. Grund hierfür ist der erhöhte Verwaltungsaufwand und die hohen Kosten für die übrigen Versicherten. In diesen Fällen können die Versicherungszeiten aufgrund bilateraler Vereinbarungen gegenseitig zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten anerkannt werden.

Gesondertes Überleitungsabkommen mit der VBL

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist dem Überleitungsstatut nicht beigetreten. Stattdessen hat sie mit der AKA ein gesondertes Überleitungsabkommen abgeschlossen, das die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten regelt. Für einige Kirchenkassen, so auch für die KZVK, wurde das Abkommen modifiziert. In diesen Fällen können die Versicherungszeiten aufgrund bilateraler Vereinbarungen gegenseitig zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten anerkannt werden.

Sofern Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter Versicherungszeiten bei der VBL und bei unserer Kasse hat, muss spätestens im Rentenfall die Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt werden. Wenn dann bei Eintritt des Versicherungsfalles der beschäftigten Person, durch Zusammenrechnen der jeweiligen Beitragsmonate, die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist, zahlt jede Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente aus den bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten. Ergibt die Wartezeit bei der KZVK zusammen mit der bei der VBL keine 60 Monate, besteht kein Anspruch auf Betriebsrente.

Was passiert mit der freiwilligen Versicherung?

Bei einem Wechsel zu einem Arbeitgeber, der Beteiligter oder Mitglied einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung ist, mit der eine Überleitungsvereinbarung besteht, kann der Versicherte die Übertragung der freiwilligen Versicherung beantragen. In diesem Falle wird der versicherungsmathematische Barwert der Versorgungspunkte auf die neue Zusatzversorgungskasse übertragen. Dort wird der Übertragungswert in Versorgungspunkte umgerechnet.

Für die freiwillige Versicherung besteht keine Pflicht zur Übertragung. Diese kann auch nach einem Arbeitgeberwechsel mit eigenen Beiträgen bei der KZVK fortgeführt werden. So profitieren die Versicherten weiter von den günstigen Konditionen der KZVK. Wenn keine weiteren Beiträge mehr eingezahlt werden, wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt der versicherten Person dann erhalten.

Übertragbarkeit (Portierung) bei Nicht-Mitgliedern der AKA

Ist der bisherige Arbeitgeber kein Mitglied/Beteiligter einer AKA-Zusatzversorgungseinrichtung, kann die Anwartschaft eventuell im Rahmen der Portabilität übertragen werden (§ 4 BetrAVG). Sofern die betriebliche Altersversorgung bisher im Wege eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung durchgeführt wurde, kann das angesparte Kapital in bestimmten Fällen auf die KZVK übertragen werden.

Die Übertragung, sowohl der freiwilligen Versicherung einer anderen Zusatzversorgungskasse, als auch einer anderweitigen betrieblichen Altersversorgung, kann bei der KZVK nur in eine freiwillige Versicherung MehrWert erfolgen. Die Monate für die Wartezeiterfüllung in der GrundWert-Versicherung erhöhen sich hierdurch nicht.

Nicht immer ist eine Übertragung für den Versicherten sinnvoll, da die Versicherungstarife und -bedingungen von Unternehmen zu Unternehmen variieren. Daher muss jeder einzelne Fall eingehend geprüft werden. Diese Prüfung übernehmen weitestgehend wir. Erst wenn der versicherten Person das Ergebnis der Prüfung vorliegt, muss sie verbindlich erklären, ob sie der beantragten Übertragung zustimmt oder den Antrag zurückziehen möchte.



Häufige Fragen zur Überleitung und Übertragung

Nein, mit einer Übertragung einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der Portabilität kann die Wartezeit nicht erfüllt werden. Bei der Übertragung wird der versicherungsmathematische Barwert der Versorgungspunkte in eine freiwillige Versicherung bei der neuen Zusatzversorgungskasse übertragen – keine Beitragsmonate.

In der freiwilligen Versicherung gibt es keine Wartezeit. Sobald der Barwert übertragen wurde, ist die freiwillige Versicherung unverfallbar.

Wenn der neue Arbeitgeber bei einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Überleitungsantrag ist beim neuen Arbeitgeber oder der neuen Zusatzversorgungseinrichtung erhältlich.

Für die freiwillige Versicherung besteht dagegen keine Pflicht zur Übertragung. Wenn keine weiteren Beiträge mehr in die freiwillige Versicherung eingezahlt werden, wird diese beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt der versicherten Person dann erhalten.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung „MehrWert” nach einem Arbeitgeberwechsel bei der KZVK mit eigenen Beiträgen fortzuführen.