Meldungen des Arbeitgebers bei Kurzarbeit
Für den Zeitraum der Kurzarbeit ist keine gesonderte Meldung des Arbeitgebers (Beteiligten) an die Kasse erforderlich. Bei ausschließlichem Bezug von Kurzarbeitergeld („Kurzarbeit-Null“ ohne Aufstockung) erfolgt im Rahmen der Jahresmeldung durch den Beteiligten eine Meldung über diese entgeltlose Zeit mit dem Versicherungsmerkmal 40. In Fällen von Kurzarbeit mit vermindertem Arbeitsentgelt bzw. mit Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt der KZVK in der Regel mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu melden.
Anzeige und Informationspflicht für Versicherte und Rentner
Die betroffenen Versicherten selbst müssen der KZVK die Einführung von Kurzarbeit bzw. den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht anzeigen.
Dagegen müssen Rentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben und während des Rentenbezugs zusätzlich in Kurzarbeit tätig sind, nach § 48 der Kassensatzung den Bezug von Kurzarbeitergeld (bzw. anderen Einkünften) der KZVK mitteilen.
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Zuletzt aktualisiert am 25.05.2020