Bei Kurzarbeit bleibt der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung dem Grunde nach bestehen. Das heißt, die mit dem Arbeitgeber getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung behält auch während dieser Zeit ihre Gültigkeit. Bei einer infolge von Kurzarbeit reduzierten Arbeitszeit und verminderter Arbeitsentgeltzahlung ist die Umwandlung von Entgelt weiterhin möglich. Das Kurzarbeitergeld selbst kann dazu nicht genutzt werden. Auf Wunsch des Versicherten kann, wie in anderen Fällen außerhalb von Kurzarbeit auch, die Beitragszahlung angepasst oder der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt werden.
Entgeltumwandlung bei Kurzarbeit-Null: Ausgleich durch eine Einmalzahlung möglich
Sollte durch Kurzarbeit das Entgelt komplett wegfallen – Kurzarbeit-Null genannt, ist ohne Entgeltzahlung eine Entgeltumwandlung faktisch nicht mehr möglich. In solch einem Fall ist grundsätzlich nichts weiter zu veranlassen. Sobald wieder Entgelt gezahlt wird, kann die Entgeltumwandlung in der gewohnten Form weitergeführt werden.
Die Versicherten haben allerdings die Möglichkeit, die während der Zeit ohne Entgeltzahlung nicht entrichteten Beiträge durch eine zusätzliche Entgeltumwandlung, z.B. aus der Einmalzahlung, auszugleichen. Weiterhin hat der Beschäftigte die Möglichkeit die freiwillige Versicherung durch eigene Beiträge – evtl. mit Riester-Förderung – zu beantragen. Unsere Mitarbeiter aus dem Fachbereich beraten Sie hierzu gerne.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf
- Unsere beteiligten Arbeitgeber finden die Kontaktdaten unter Beratungsangebot aufgrund der Corona-Krise.
- Unseren Versicherten stehen die Mitarbeiter aus dem Fachbereich unter der E-Mail-Adresse info@kzvk.de zur Verfügung.
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Zuletzt aktualisiert am 04.06.2020