Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern während der Corona-Krise in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von einmalig 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei gewähren. Diese Sonderprämie wird allgemein auch als Corona-Steuerbonus bezeichnet.
Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit seinem Schreiben vom 9. April 2020
(GZ IV C 5 - S 2342/20/10009 :001) festgelegt. Voraussetzung ist, dass die in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährten entgeltlichen Leistungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Folgende Zuschüsse fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG:
- Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.
- Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Für die Zusatzversorgung der KZVK ergibt sich daraus: Wird eine steuerfreie Corona-Bonuszahlung nach § 3 Nr. 11 EStG gewährt, stellt diese im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 der Kassensatzung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.
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Zuletzt aktualisiert am 22.04.2020