13.07.2022

Update Juli 2022: Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung hat weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen. Wir haben wichtige Punkte in einem Update für Sie zusammengefasst.

Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Erneut hat der Gesetzgeber die Zahlung von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30. September 2022 verlängert. Das Kurzarbeitergeld ist keine beitragspflichtige Zahlung in der Zusatzversorgung.

Corona-Sonderzahlungen und Pflegebonus 2022

Corona bedingte Sonderzahlungen, die ein Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auszahlt, sind künftig bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei.

Die neue Regelung für die Corona-Sonderzahlung wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 beschlossen. Dazu ist im Einkommensteuergesetz (EStG) der § 3 Nr. 11b neu eingefügt worden. Die Bonuszahlung kann aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen erfolgen. Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind bis zur neuen Höchstgrenze steuerfrei möglich. Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus. Neben Pflegekräften sowie weitere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Personen, umfasst der Kreis der Anspruchsberechtigten auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen und die Rettungsdienste.

Aufgrund ihrer Steuerfreiheit unterliegt die Corona-Sonderzahlung nicht der Beitragspflicht in der Zusatzversorgung.

Die zuvor in § 3 Nr. 11a EStG geregelte Corona-Sonderzahlung in Höhe von maximal 1.500 Euro, die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Branchen gültig war, findet hier keine Anwendung und lief bereits zum 31. März dieses Jahres aus.

Ebenfalls wurde durch den Bundesrat das Pflegebonusgesetz beschlossen. Der Pflegebonus 2022, der nach Nähe der Versorgung zum Patienten und anderen Faktoren (beispielsweise Qualifikation in der Pflege) gestaffelt ist, beträgt für Vollzeitbeschäftigte in der Alten- und Langzeitpflege maximal 550 Euro und soll ab Juli, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden. Den Pflegebonus erhalten auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Helferinnen und Helfer, die in diesem Bereich tätig sind. Die Betreiber von Pflegeeinrichtungen erhalten den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, von der sozialen Pflegeversicherung erstattet.

Auch der Pflegebonus 2022 unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Zusatzversorgung, da die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11b gegeben ist. Wir werden den Pflegebonus 2022 auch in die „Liste Entgeltarten (Bemessungsgrundlage)“ aufnehmen und dadurch die Aufzählung in unserem Download-Bereich aktuell ergänzen.

Nähere Informationen zum Pflegebonus 2022 (Anspruchsberechtigte, Höhe etc.) hält die Webseite des Bundesgesundheitsministeriums (BMAS) für Sie bereit.

Zuletzt aktualisiert am 13.07.2022

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