Bei einer Ehescheidung entscheidet das Familiengericht in der Regel auch über den Versorgungsausgleich. Der Sinn eines Versorgungsausgleichs ist eine gerechte Aufteilung aller Versorgungsanrechte, welche die Ehepartner in der Ehezeit erworbenen haben.
Seit dem 01. September 2009 gilt das Versorgungsausgleichsgesetz, und damit der Grundsatz der Halbteilung. Dies bedeutet, dass bereits mit Wirksamkeit der Scheidung alle Versorgungsanrechte zur Hälfte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden, zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung und private Lebensversicherung. Die Ehegatten erhalten grundsätzlich eigene Versorgungsansprüche gegenüber den jeweils betroffenen Versorgungsträgern. Die KZVK ist daher verpflichtet, dem Familiengericht Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu geben. Die Auskunft umfasst Anrechte aus der Betriebsrente „GrundWert”und der freiwilligen Zusatzrente MehrWert.
Vom Familiengericht wird die Hälfte des jeweiligen Anrechts wertgleich auf den Ehegatten übertragen – die sogenannte „interne Teilung“. Hierzu wird für die ausgleichsberechtigte Person bei der KZVK ein eigenes Versicherungskonto eingerichtet, von dem im Leistungsfall eine eigene Rente gezahlt wird. Gleichzeitig werden die Versorgungsanrechte der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gekürzt.
Für die Durchführung des Eheversorgungsausgleichs wird eine Kostenpauschale in Höhe von 200 Euro zuzüglich 0,5 Prozent des Barwerts des ehezeitbezogenen Anrechts erhoben. Die Teilungskosten sind von den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu tragen.
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