Riester-Rente


Riester-Rente

Der Staat fördert Ihre Eigenvorsorge mit Zulagen und Steuervorteilen

Außer den staatlichen Zulagen können Sie auch noch eine steuerliche Förderung nutzen, indem Sie die Beiträge und Zulagen für die Riester-Rente in der Steuererklärung als Sonderausgaben
geltend machen.

Förderberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • angestellt und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
  • von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, weil Sie einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung haben.
  • geringfügig beschäftigt und gesetzlich rentenversichert sind (inklusive Arbeitnehmeranteil).
  • unmittelbar zulagenberechtigt sind.
     

Der Staat zahlt Ihnen hierbei  

  • 175 Euro Grundzulage.
  • 185 Euro Kindergeldzulage für jedes Kind, das bis 2007 geboren wurde und für das Sie Kindergeld beziehen.
  • 300 Euro Kindergeldzulage für jedes Kind, das nach 2007 geboren wurde und für das Sie Kindergeld beziehen.
  • 200 Euro einmaligen Bonus für Berufseinsteigende vor dem 25. Lebensjahr.

Beispielrechnung zur Riester-Förderung in der MehrWert-Versicherung

  Verheiratet, ein Kind vor 2008, ein Kind ab 2008 Keine Kinder
Steuerpflichtiges Einkommen                   17.000 € 40.000 €
Sparleistung (4 %) 680 € 1.600 €
abzüglich 1 x Grundzulage 175 € 175 €
abzüglich 1 x Kinderzulage 185 € 0 €
(Geburt vor 2008)  
abzüglich 1 x Kinderzulage 300 € 0 €
(Geburt ab 2008)  
Förderung 660 € 175 €
Eigenbetrag 20 € 1.425 €
Mindesteigenbeitrag 60 €  

Sonderausgabenabzug bis maximal 2.100 Euro pro Jahr möglich.

Das sollten Sie beachten

Auch Riester geförderte Betriebsrenten sind im Rentenfall voll zu versteuerndes Einkommen. Es besteht jedoch keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Damit werden die privaten und betrieblichen Riester-Verträge in dieser Hinsicht gleichgestellt.

Rechner zur MehrWert-Zusatzrente

Mithilfe unseres Rechners zur freiwilligen Zusatzrente MehrWert berechnen Sie in wenigen Schritten Ihre MehrWert-Rente der KZVK im Ruhestand. Sie erfahren durch Angabe Ihrer persönlichen Daten, wie hoch Ihre monatliche MehrWert-Rente zum gewünschten Rentenbeginn wegen Alters ist. Darüber hinaus zeigen wir Ihnen Ihre Vorteile durch die Brutto-Entgeltumwandlung oder eine Riester-Förderung auf.

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Steuerliche Förderung bei der Riester-Rente

Eigenbeiträge und Zulagen sind Sonderausgaben. In Ihrer Steuererklärung können Sie diese Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 2.100 Euro geltend machen. Die hierfür erforderlichen Daten übermitteln wir für Sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Dazu benötigen wir Ihre Einwilligung. Liegt uns bereits ein Dauerzulagenantrag vor, gilt die Einwilligung automatisch als erteilt. Die ZfA leitet die Daten an Ihr Finanzamt weiter. Es prüft, ob der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist als die Zulagen. Übersteigt der Steuervorteil die Zulagen, erstattet das Finanzamt Ihnen die Differenz. 

Beispielberechnung zur steuerlichen Förderung

Beispiel 1: Alleinstehend, kein Kind

Vorjahres-einkommen  Eigen-beitrag  Grund-zulage  Kinder-zulage  Spar-betrag insges. Zus. Steuer-ersparnis Förder-quote
5.000 € 60 € 175 € 0 € 235 € 0 € 74,47 %
20.000 € 625 € 175 € 0 € 800 € 0 € 21,88 %
35.000 € 1.225 € 175 € 0 € 1.400 € 37 € 15,14 %
50.000 € 1.825 € 175 € 0 € 2.000 € 233 € 20,40 %

Beispiel 2: Verheiratet, ein Kind geboren bis 2007, ein Kind geboren ab 2008

Vorjahres-einkommen  Eigen-beitrag  Grund-zulage  Kinder-zulage  Spar-betrag insges. Zus. Steuer-ersparnis Förder-quote
5.000 € 60 € 175 € 485 € 720 € 0 € 91,67 %
20.000 € 140 € 175 € 485 € 800 € 0 € 82,50 %
35.000 € 740 € 175 € 485 € 1.400 € 0 € 47,14 %
50.000 € 1.340 € 175 € 485 € 2.000 € 0 € 33 %

Eine geförderte Riester-Rente ist voll steuerpflichtiges Einkommen.



Häufige Fragen zur Riester-Rente

Keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben

  • Personen, die in einer berufsständischen Versorgung versichert sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte);
  • Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert sind;
  • Rentnerinnen und Rentner sowie
  • geringfügig Beschäftigte, die neben dem Arbeitgeberanteil keinen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. 

Ändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse, so können Sie den Beitrag in Ihrem Riester-Vertrag gegebenenfalls anpassen. Dazu gehören zum Beispiel das Einkommen und die Anzahl der zulagenberechtigten Kinder. Nur wenn alle relevanten Änderungen sofort mitgeteilt werden, können Sie die optimale staatliche Förderung erhalten. Gleichzeitig wird so eine Rückforderung der zu viel gezahlten Zulagen von der Zulagenstelle für Altersvermögen vermieden. Den Vordruck für die Beitragsänderung erhalten die Versicherten jährlich von der KZVK.

Ja, bei Riester-Zulagen sind Fristen zu beachten. Der Antrag sollte spätestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr bei der KZVK eingereicht sein. Der Zulagenantrag für 2022 ist beispielsweise spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu stellen. Der für 2023 bis spätestens 31. Dezember 2025. Der Antrag für 2024 kann bis spätestens 31. Dezember 2026 eingereicht werden.

Beiträge und Zulagen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Damit wird die Einkommensteuer vermindert.

Die Beiträge werden von der KZVK elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemeldet. Dazu benötigt die KZVK die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Falls ein Dauerzulagenantrag gestellt wurde, gilt die Einwilligung automatisch als erteilt. Die ZfA leitet die Angaben zu den Beiträgen und Zulagen an das zuständige Finanzamt weiter. Der Sonderausgabenabzug wird mit dem Formular „Anlage AV der Einkommensteuererklärung“ beantragt. Das Finanzamt prüft grundsätzlich, ob im jeweiligen Fall die Zulagen oder die Steuerersparnis günstiger sind.

Mit Zulagen und Steuervorteilen fördert der Staat den Aufbau der zusätzlichen Altersversorgung. Wird das eingezahlte Kapital für andere Zwecke verwendet, liegt eine schädliche Verwendung vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • eine Auszahlung von mehr als 30 Prozent des eingezahlten Kapitals aus einem riestergeförderten Vertrag erfolgt. Bei MehrWert-Versicherungen mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2022 können Sie diesen rechtlichen Rahmen voll ausschöpfen. Bei Versicherungen mit einem Vertragsbeginn vor diesem Datum sieht die Satzung der KZVK keine Kapitalauszahlungen vor. Ausgenommen hiervon sind die Abfindungen von Kleinbetragsrenten.
  • Zulagenberechtigte oder Personen, die Rente beziehen, in ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftraumes umziehen.

Im Falle einer schädlichen Verwendung werden sowohl die Zulagen als auch die Steuervorteile von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zurückgefordert.