Die freiwillige Zusatzrente „MehrWert“ mit Riester-Förderung ist eine weitere Möglichkeit der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung. Bei diesem Förderweg vereinbart die beschäftigte Person mit Ihnen, Beiträge aus ihrem Nettogehalt umzuwandeln. Der Staat fördert die Netto-Entgeltumwandlung mit Zulagen und Steuervorteilen.
Förderberechtigt sind
Der Staat gewährt
Um die volle Zulage zu erhalten, muss die von Ihnen beschäftigte Person einen Mindesteigenbeitrag zahlen. Dieser beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts des Vorjahres, abzüglich der zu erwartenden Zulagen. Mindestens ist aber ein Sockelbeitrag von 60 Euro jährlich zu leisten.
Berechnungshilfe Riester-Eigenbeitrag
Beiträge und Zulagen sind Sonderausgaben. Bis zu 2.100 Euro können in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft eigenständig, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulagen günstiger sind.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis endet oder die von Ihnen beschäftigte Person in Elternzeit ist, kann die freiwillige Versicherung MehrWert mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden. Dabei profitiert die versicherte Person weiterhin von der staatlichen Zulagenförderung.
Ab Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 01. Januar 2018 entfällt bei der betrieblichen Riester-Rente die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Damit werden die privaten und betrieblichen Riester-Verträge diesbezüglich gleichgesetzt.
Leitfaden zur steuerlichen Förderung der freiwilligen Zusatzrente MehrWert
Profitieren Sie von der Kompetenz unserer Expertinnen und Experten. Gerne beraten wir Sie und Ihre Beschäftigten in allen Fragen zu unserer freiwilligen Zusatzrente MehrWert. Auf Wunsch erstellen wir individuelle Modellrechnungen, abgestimmt auf die persönliche Situation Ihrer Beschäftigten. Rufen Sie uns einfach an unter Telefon 0221 2031-590.
Keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben
Ändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse, so können Sie den Beitrag in Ihrem Riester-Vertrag gegebenenfalls anpassen. Dazu gehören zum Beispiel das Einkommen und die Anzahl der zulagenberechtigten Kinder. Nur wenn alle relevanten Änderungen sofort mitgeteilt werden, können Sie die optimale staatliche Förderung erhalten. Gleichzeitig wird so eine Rückforderung der zu viel gezahlten Zulagen von der Zulagenstelle für Altersvermögen vermieden. Den Vordruck für die Beitragsänderung erhalten die Versicherten jährlich von der KZVK.
Ja, bei Riester-Zulagen sind Fristen zu beachten. Der Antrag sollte spätestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr bei der KZVK eingereicht sein. Der Zulagenantrag für 2021 ist beispielsweise spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu stellen. Der für 2022 bis spätestens 31. Dezember 2024. Der Antrag für 2023 kann bis spätestens 31. Dezember 2025 eingereicht werden.
Beiträge und Zulagen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Damit wird die Einkommensteuer vermindert.
Die Beiträge werden von der KZVK elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemeldet. Dazu benötigt die KZVK die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Falls ein Dauerzulagenantrag gestellt wurde, gilt die Einwilligung automatisch als erteilt. Die ZfA leitet die Angaben zu den Beiträgen und Zulagen an das zuständige Finanzamt weiter. Der Sonderausgabenabzug wird mit dem Formular „Anlage AV der Einkommensteuererklärung“ beantragt. Das Finanzamt prüft grundsätzlich, ob im jeweiligen Fall die Zulagen oder die Steuerersparnis günstiger sind.
Mit Zulagen und Steuervorteilen fördert der Staat den Aufbau der zusätzlichen Altersversorgung. Wird das eingezahlte Kapital für andere Zwecke verwendet, liegt eine schädliche Verwendung vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
Im Falle einer schädlichen Verwendung werden sowohl die Zulagen als auch die Steuervorteile von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zurückgefordert.