Wenn Sie neben Ihrer Betriebsrente „GrundWert“ aus der Pflichtversicherung weiteres Einkommen beziehen, kann dies Ihre Rente mindern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel Arbeitseinkommen, Krankengeld, Übergangsgeld oder eine zweite Rente. Bei Renten mit Beginn ab 02. Januar 2002 überprüft die KZVK selbst kein Einkommen mehr. Wir orientieren uns an den Ermittlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn diese Ihre Alters- oder Erwerbsminderungsrente wegen Hinzuverdienst nicht oder nur teilweise zahlt, erhalten Sie Ihre KZVK-Betriebsrente ebenfalls in Höhe des entsprechenden Anteils.
Für Hinterbliebene gelten dementsprechend auch bei der Anrechnung von Einkommen die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein dort bereits angerechnetes Einkommen wird nicht mehr auf die Zusatzrente angerechnet. Ihnen verbleibt – selbst nach Anrechnung – ein Anspruch auf mindestens 35 Prozent der Ihnen zustehenden Hinterbliebenenrente.
Wenn Sie über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen haben, kann dies zum Ruhen Ihrer Betriebsrente führen. Falls das Krankengeld die gesetzliche Rente übersteigt, wird der Differenzbetrag auf die Betriebsrente angerechnet.
Wenn Sie nicht gesetzlich rentenversichert sind, überprüft die KZVK eigenständig, ob Ihr Einkommen die Zusatzrente mindert. Bitte weisen Sie uns hierfür alle Einkünfte sowie deren Änderungen nach. Falls Sie eine Zusatzrente aus einer freiwilligen Versicherung beziehen, wird kein Einkommen angerechnet.
Profitieren Sie von der Kompetenz erfahrener Fachleute. Bei Fragen rund um die KZVK-Rente sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns an unter Telefon 0221 2031-590.
Ja, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Betriebsrenten unterliegen den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Die KZVK ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Rentenbezugsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies erfolgt automatisch. Die Mitteilung über die gemeldeten Daten erhalten Sie von uns unaufgefordert im ersten Quartal des nächsten Jahres. Die Leistungsmitteilung dient als Nachweis für Ihre Einkommensteuererklärung.
In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der KZVK-Rente abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge müssen Sie daher auch nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.
Weitere Informationen zur Besteuerung von Betriebsrenten sind auf der Seite Rentenbesteuerung zu finden.
Bei einer nachgelagerten Besteuerung sind die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung während der Ansparphase steuerlich gefördert worden. Dies kann im Rahmen der Steuerfreiheit der Beiträge (§ 63 EstG) oder über die steuerliche Förderung erfolgen (§§ 10a; 79 ff. EstG (Riester-Förderung)). Die aus diesen Beiträgen resultierenden Rentenleistungen sind in der Auszahlungsphase voll zu versteuern.
Rentenleistungen, die aus bereits pauschal oder individuell versteuerten Umlagen oder Beiträgen resultieren, und in der Ansparphase nur teilweise oder gar nicht gefördert wurden, sind in der Auszahlungsphase nur zum Teil in Höhe des pauschal festgelegten Ertragsanteils zu versteuern. Der Ertragsanteil wird, nach dem bei Rentenbeginn bereits vollendeten Lebensjahr bestimmt. Die Höhe des Ertragsanteils einer lebenslangen Leibrente bestimmt sich nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 4 EStG.
Beispiel: Bei einem Rentenbeginn mit 67 Jahren beträgt der Ertragsanteil 17 Prozent. Das bedeutet, 17 Prozent der gezahlten Jahresrente sind zu versteuern.