Wenn Sie neben Ihrer Betriebsrente „GrundWert“ aus der Pflichtversicherung weiteres Einkommen beziehen, kann dies Ihre Rente mindern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel Arbeitseinkommen, Krankengeld, Übergangsgeld oder eine zweite Rente. Bei Renten mit Beginn ab 02. Januar 2002 überprüft die KZVK selbst kein Einkommen mehr. Wir orientieren uns an den Ermittlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn diese Ihre Alters- oder Erwerbsminderungsrente wegen Hinzuverdienst nicht oder nur teilweise zahlt, erhalten Sie Ihre KZVK-Betriebsrente ebenfalls in Höhe des entsprechenden Anteils.
Für Hinterbliebene gelten dementsprechend auch bei der Anrechnung von Einkommen die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein dort bereits angerechnetes Einkommen wird nicht mehr auf die Zusatzrente angerechnet. Ihnen verbleibt – selbst nach Anrechnung – ein Anspruch auf mindestens 35 Prozent der Ihnen zustehenden Hinterbliebenenrente.
Wenn Sie über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen haben, kann dies zum Ruhen Ihrer Betriebsrente führen. Falls das Krankengeld die gesetzliche Rente übersteigt, wird der Differenzbetrag auf die Betriebsrente angerechnet.
Wenn Sie nicht gesetzlich rentenversichert sind, überprüft die KZVK eigenständig, ob Ihr Einkommen die Zusatzrente mindert. Bitte weisen Sie uns hierfür alle Einkünfte sowie deren Änderungen nach. Falls Sie eine Zusatzrente aus einer freiwilligen Versicherung beziehen, wird kein Einkommen angerechnet.
Profitieren Sie von der Kompetenz erfahrener Fachleute. Bei Fragen rund um die KZVK-Rente sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns an unter Telefon 0221 2031-590.
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Die Teilnahme ist anonym und dauert nur ca. 5 Minuten.