Ältere Frau und Kind liegen lachend auf einem Teppich, Kuscheltier und Picknickkorb im Vordergrund


Hinzuverdienst



Häufige Fragen zum Hinzuverdienst während der Rente

Ja, Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Betriebsrenten unterliegen den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Die KZVK ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Rentenbezugsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies erfolgt automatisch. Die Mitteilung über die gemeldeten Daten erhalten Sie von uns unaufgefordert im ersten Quartal des nächsten Jahres. Die Leistungsmitteilung dient als Nachweis für Ihre Einkommensteuererklärung.

In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der KZVK-Rente abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge müssen Sie daher auch nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Betriebsrenten sind auf der Seite Rentenbesteuerung zu finden.

Bei einer nachgelagerten Besteuerung sind die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung während der Ansparphase steuerlich gefördert worden. Dies kann im Rahmen der Steuerfreiheit der Beiträge  (§ 63 EstG) oder über die steuerliche Förderung erfolgen  (§§ 10a; 79 ff. EstG (Riester-Förderung)). Die aus diesen Beiträgen resultierenden Rentenleistungen sind in der Auszahlungsphase voll zu versteuern.

Rentenleistungen, die aus bereits pauschal oder individuell versteuerten Umlagen oder Beiträgen resultieren, und in der Ansparphase nur teilweise oder gar nicht gefördert wurden, sind in der Auszahlungsphase nur zum Teil in Höhe des pauschal festgelegten Ertragsanteils zu versteuern. Der Ertragsanteil wird, nach dem bei Rentenbeginn bereits vollendeten Lebensjahr bestimmt. Die Höhe des Ertragsanteils einer lebenslangen Leibrente bestimmt sich nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 4 EStG.

Beispiel: Bei einem Rentenbeginn mit 67 Jahren beträgt der Ertragsanteil 17 Prozent. Das bedeutet, 17 Prozent der gezahlten Jahresrente sind zu versteuern.