Wenn Sie neben Ihrer Betriebsrente „GrundWert“ aus der Pflichtversicherung weiteres Einkommen beziehen, kann dies Ihre Rente mindern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel Arbeitseinkommen, Krankengeld, Übergangsgeld oder eine zweite Rente. Bei Renten mit Beginn ab 02. Januar 2002 überprüft die KZVK selbst kein Einkommen mehr. Wir orientieren uns an den Ermittlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn diese Ihre Alters- oder Erwerbsminderungsrente wegen Hinzuverdienst nicht oder nur teilweise zahlt, erhalten Sie Ihre KZVK-Betriebsrente ebenfalls in Höhe des entsprechenden Anteils.
Für Hinterbliebene gelten dementsprechend auch bei der Anrechnung von Einkommen die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein dort bereits angerechnetes Einkommen wird nicht mehr auf die Zusatzrente angerechnet. Ihnen verbleibt – selbst nach Anrechnung – ein Anspruch auf mindestens 35 Prozent der Ihnen zustehenden Hinterbliebenenrente.
Wenn Sie über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen haben, kann dies zum Ruhen Ihrer Betriebsrente führen. Falls das Krankengeld die gesetzliche Rente übersteigt, wird der Differenzbetrag auf die Betriebsrente angerechnet.
Wenn Sie nicht gesetzlich rentenversichert sind, überprüft die KZVK eigenständig, ob Ihr Einkommen die Zusatzrente mindert. Bitte weisen Sie uns hierfür alle Einkünfte sowie deren Änderungen nach. Falls Sie eine Zusatzrente aus einer freiwilligen Versicherung beziehen, wird kein Einkommen angerechnet.
Profitieren Sie von der Kompetenz erfahrener Fachleute. Bei Fragen rund um die KZVK-Rente sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns an unter Telefon 0221 2031-590.
Ja, Betriebsrenten sind grundsätzlich zu versteuern, daher müssen die Leistungen der KZVK in der Steuererklärung angegeben werden.
Bis zu einem jährlich festgelegten Höchstbetrag sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung steuerfrei. Die Rente aus diesen steuerfrei gezahlten Beiträgen muss später allerdings voll versteuert werden.
Beiträge, die über den Höchstbetrag hinausgehen, werden voll oder pauschal versteuert. Die sich daraus ergebende Rente ist daher nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Das Gleiche gilt für Renten, die vor 2002 erwirtschaftet wurden. Staatlich geförderte Riester-Renten sind ebenfalls voll steuerpflichtig.
Die KZVK verschickt jährlich eine Mitteilung über die gezahlten Renten des Vorjahres. Wenn in der Ansparphase Beiträge unterschiedlich besteuert wurden, dann werden die sich daraus ergebenden Rentenanteile getrennt ausgewiesen. Diese müssen in die Anlage R Seite zwei der Einkommensteuererklärung übertragen werden.
Weitere Informationen zur Besteuerung von Betriebsrenten sind auf der Seite Rentenbesteuerung zu finden.
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Einkünfte aus Renten in voller Höhe der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug dazu werden die Beiträge zur Altersversorgung in der Erwerbs- und Ansparphase von der Einkommensteuer freigestellt.
Bis 2004 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert. Dieser Ertragsanteil ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn.
Zum 01. Januar 2005 wurde die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem wird in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise bis zum Jahr 2040 zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.
Seit 2005 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu mindestens 60 Prozent steuerlich absetzbar. Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2025 sind die Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro vollständig abziehbar. Im Gegenzug dazu steigt seit 2005 der Anteil der Rente, der zu versteuern ist. Ab 2040 sind gesetzliche Renten komplett zu versteuern.
An die KZVK gezahlte Beiträge sind bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei, die im Einkommenssteuergesetz festgelegt ist. Rentenanteile, die aus diesen steuerfreien Beiträgen resultieren, sind in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Riester-Renten, da deren Beiträge in der Ansparphase mit Zulagen und gegebenenfalls mit steuerlichem Sonderausgabenabzug gefördert werden.
Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen aus bereits versteuertem Einkommen. Beiträge zur Zusatzversorgung können ebenfalls aus versteuertem Einkommen resultieren. Damit es im Rentenfall nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, bleibt das angesparte Kapital steuerfrei. Lediglich der Ertrag aus den Zinsen der eingezahlten Beiträge muss versteuert werden (Ertragsanteil). Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig von der Rentenart und vom Lebensalter der Rentnerin oder des Rentners zu Rentenbeginn.
Ab 01. Januar 2005 können Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Daher ist für gesetzliche Renten ein Besteuerungsanteil an die Stelle des Ertragsanteils getreten. Dies ist ein fester Prozentsatz, mit dem die Jahresbruttorente besteuert wird. Die Höhe dieses Prozentsatzes ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Der verbleibende Teil der Rente ist steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung gilt ab dem zweiten Rentenbezugsjahr und verhindert, dass sich für Rentnerinnen und Rentner mit Rentenbeginn im selben Jahr zu unterschiedlichen Monaten abweichende Freibeträge ergeben. Mit dem Steuerfreibetrag wird der Rentenanteil berücksichtigt, der auf bereits versteuerten Beiträgen beruht.