Mit der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung tragen die Beschäftigten im katholisch-kirchlichen und karitativen Dienst einen kleinen Teil zur Finanzierung der KZVK „GrundWert“-Betriebsrente bei. Bei der Abwicklung des Meldeverkehrs sind die folgenden Hinweise zu beachten.
Für die arbeitnehmerfinanzierten Anteile am Gesamtbeitrag gelten die Ziffern 1 und 2 im Buchungsschlüssel. Die Eigenbeteiligungen, im Rahmen von Zahlungen für Monate ab dem Beginn der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung, werden mit der Kennzahl „03“ für Arbeitnehmer als Einzahler einer Eigenbeteiligung gemeldet.
Berichtigungsmeldungen und Nachmeldungen mit dem Einzahler „03“ sind frühestens für Zeiträume ab der individuellen Einführung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung beim Beteiligten möglich, zum Beispiel 1. Januar 2016. Davorliegende Zeiträume sind nicht betroffen, auch wenn die Meldungserstellung nach dem Einführungszeitpunkt erfolgt.
Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung an den Beiträgen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Zahlung eines Eigenbeitrags erfolgt somit regelmäßig aus dem Bruttoentgelt und ist mit dem Steuermerkmal „01“ zu melden. Je nach Einkommenshöhe kann es hier, wie beim Einzahler „01“, weitere Meldungen mit den Steuermerkmalen „02“ und/oder „03“ geben. Bei unterjähriger Einführung der Eigenbeteiligung bilden Sie bitte ab diesem Zeitpunkt einen neuen Versicherungsabschnitt.
Buchungsschlüssel | ||||||
Abschnitts- Beginn | Abschnitts- | Einzahler | Versicherungs- merkmal | Steuer- merkmal | Zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt | Beitrag |
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01.01.2024 | 31.12.2024 | 01 | 15 | 01 | 28.000 € | 1.680 € |
01.01.2024 | 31.12.2024 | 03 | 15 | 01 | 2.000 € | 120 € |
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, auf das die Eigenbeteiligung entfällt, berechnet sich wie folgt:
30.000 € Entgelt x Eigenbeteiligung i. H. von 0,4 %
/ Gesamtbeitrag i. H. von 6,0 %
= 2.000,00 €
Bitte beachten Sie: Der Beitrag für einen Versicherungsabschnitt ergibt sich für den jeweiligen Einzahler immer durch Multiplikation des (anteiligen) Entgelts mit dem Gesamtbeitragssatz (hier 6,0 Prozent).
Gemäß § 61 der Kassensatzung bleibt der Beteiligte weiterhin Schuldner der Pflichtbeiträge. Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil sind auf das bekannte Konto der Pflichtversicherung zu zahlen. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmeranteilen sind sofort unverfallbar. Für die Anwartschaften, die auf Arbeitgeberleistungen basieren, bleibt es unverändert bei der Wartezeit von 60 Monaten. Die KZVK stellt die notwendige Differenzierung über das Einzahler-Merkmal sicher.
Bitte beachten Sie: Die KZVK sieht für Beiträge aus der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung keine Riester-Förderfähigkeit in der Pflichtversicherung vor.
Artikel zur Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung – mehr Informationen zum Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas zur Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung