21.08.2020

Erweiterte Möglichkeit zur Beitragszahlung bei Aufstockungsbeträgen während Kurzarbeit

Seit dem 5. Juni 2020 ist das Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft. Unter anderem sieht es eine befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse oder Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise vor. Die zusatzversorgungsrechtliche Einordnung dieser Aufstockungszahlungen wurde bisher in der KZVK-Satzung und im Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit, dem sogenannten TV COVID, unterschiedlich eingeschätzt. Wir haben inzwischen eine intensive rechtliche Prüfung vorgenommen und informieren Sie heute über die Neuigkeiten.

Beiträge in die KZVK-Pflichtversicherung sind vorübergehend auch für steuerfreie Aufstockungszahlungen möglich

Die Satzung der KZVK sieht grundsätzlich vor, dass steuerfreie Arbeitsentgelte nicht zusatzversorgungspflichtig sind. Nunmehr lässt die KZVK während der Corona-Krise, zunächst befristet bis zum Ende dieses Jahres, Abweichungen von diesem Grundsatz zu. Unsere Beteiligten haben daher die Möglichkeit, auch für die tatsächlich gezahlten steuerfreien Aufstockungszahlungen Beiträge in die Pflichtversicherung zu entrichten.

Voraussetzung für die Meldung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

Voraussetzung für die entsprechende Meldung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, dass die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Beteiligte, die von dieser Option Gebrauch machen möchten, tragen einen wichtigen Beitrag zur Sicherung und Stärkung der Betriebsrente für ihre Beschäftigten in der Krisenzeit bei.

Gerne wenden Sie sich bei Fragen bitte an info@kzvk.de.

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Zuletzt aktualisiert am 21.08.2020

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