Betriebsrente


Betriebsrente GrundWert

Arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Betriebsrente

Die Zusatzversorgung ist eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung. Die inhaltliche Ausgestaltung der Zusatzversorgung basiert auf dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Die Höhe der Betriebsrente richtet sich nach der Satzung der KZVK. Sofern Sie Beteiligter der KZVK sind, haben Ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Betriebsrente.

Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende, vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, die 

  • unter den Geltungsbereich des § 1 Tarifvertrag Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) fallen oder fallen würden,
  • das 17. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 60 Beitrags-/Umlagemonaten erfüllen können, oder
  • mit Ihnen als Arbeitgeber eine einzelarbeitsvertragliche Vereinbarung geschlossen haben.
     

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und die Meldungen zur KZVK sind Sache des Arbeitgebers. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht ist zu beachten: Der oder die Beschäftigte hat das 17. Lebensjahr vollendet und kann die Wartezeit von 60 Beitrags-/Umlagemonaten bis zum Ablauf des Monats, in dem er die Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann, erfüllen. Dabei sind frühere Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn ein abschlagsfreier vorzeitiger Rentenbeginn möglich ist.

Unverfallbarkeitsfristen im Betriebsrentengesetz
Zum 1. Januar 2018 sind die Unverfallbarkeitsfristen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf 3 Jahre bzw. 36 Monate verkürzt worden. Wir empfehlen, bei der Frage der Versicherungspflicht – neben der satzungsmäßigen Wartezeit – auch die neue Regelung des BetrAVG mit 36 Monaten zu beachten und die Beschäftigten abweichend von der Satzung bei der KZVK anzumelden.  

Mehr zur Unverfallbarkeit erfahren Sie in unserem Artikel Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen
 

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Eine Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt in dem, nach den Angaben in der Anmeldung, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind. Der beziehungsweise die Beschäftigte erhält nach der Anmeldung durch den Arbeitgeber eine Anmeldebestätigung und Informationen rund um die Zusatzversorgung.

Die Pflichtversicherung endet insbesondere bei

  • Ende des Beschäftigungsverhältnisses,
  • Eintritt des Versicherungsfalles,
  • Übernahme in ein Beamtenverhältnis,
  • Tod des Beschäftigten oder der Beschäftigten,
  • Ende der Beteiligung.
     

Bitte melden Sie Ihre Beschäftigten mit Ende der Pflichtversicherung unverzüglich bei der KZVK ab. Mit der Abmeldung entsteht eine beitragsfreie Pflichtversicherung.


Umfangreiche Informationen zur Pflichtversicherung finden Sie im Leitfaden zur Pflichtversicherung GrundWert.

Voraussetzungen für den Rentenanspruch

Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die Wartezeit ist erfüllt,
  • der Versicherungsfall ist eingetreten,
  • der Rentenantrag ist bei der KZVK gestellt.
     

Wartezeit

Die Wartezeit beträgt 60 Beitrags-/Umlagemonate. Ein solcher Monat liegt vor, wenn wenigstens für einen Tag eine Umlage oder ein Beitrag zu entrichten war. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmer-Eigenanteilen sind sofort unverfallbar. Mehrere Versicherungsverhältnisse können zusammengerechnet werden. Unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Beitrags-/Umlagemonate gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist. Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist uns durch einen Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

Versicherungsfall

Der Versicherungsfall tritt ein,

  • wenn Anspruch auf Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Alters besteht, bei teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, oder für Hinterbliebene.
  • wenn Ihr Beschäftigter oder Ihre Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre und ein Anspruch auf gesetzliche Rente bestehen würde; zum Beispiel bei Ärztinnen und Ärzten, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind.


Ein Anspruch auf eine KZVK-Betriebsrente wegen Alters besteht nicht nur bei der Gewährung der Regelaltersrente, sondern auch bei einer vorgezogenen Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung wie zum Beispiel Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für langjährig Versicherte oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Bitte beachten Sie beim Bezug einer Altersrente Folgendes:
In der Zusatzversorgung tritt der Versicherungsfall wegen Alters nur dann ein, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Vollrente besteht. Ein Anspruch auf Teilrente führt nicht zu einem Versicherungsfall in der Zusatzversorgung. Wird hingegen die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Vollrente, später aber wegen Hinzuverdienst nur noch als Teilrente gezahlt, bleibt der Rentenanspruch in der Zusatzversorgung weiterhin bestehen. Die Altersrente der KZVK wird dann analog zur gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe des Anteils gezahlt, mit dem auch die gesetzliche Rente gezahlt wird.
 

Rentenantrag

Die Rente ist schriftlich bei der KZVK zu beantragen. Mehr zum Rentenantrag.

Pflichtbeiträge

Seit 01. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz bundeseinheitlich 6,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des einzelnen Versicherten. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Die folgende Liste enthält eine Übersicht über alle Entgeltarten mit oder ohne Versicherungspflicht.

Liste beitragspflichtiges Entgelt

Beitragssatz
Seit dem 01. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 6,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Mit dem neuen Finanzierungssystem wird der Beitragssatz voraussichtlich bis 2026 stabil bleiben. Mehr zum Finanzierungssystem

Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung
Die GrundWert-Betriebsrente wird zum überwiegenden Teil durch die Arbeitgeber finanziert. Mit Einführung einer Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung auf der arbeitsrechtlichen Ebene in 2016 tragen die Beschäftigten nun in der Regel einen begrenzten Teil zu der Finanzierung der Betriebsrente bei. Seit 2020 beträgt der Arbeitnehmer-Eigenanteil grundsätzlich 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichten Entgelts der versicherten Person.
Mehr zur Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung

Hinweis: Aufsichtsrat und Vertreterversammlung der KZVK haben ein neues System zur dauerhaften Sicherung der Finanzierung der Versorgungszusagen der KZVK beschlossen. Die Umsetzung wurde 2019 vorbereitet, das neue Finanzierungssystem ist seit dem 01. Januar 2020 in Kraft. Mehr zum Finanzierungssystem
 

Zusätzlicher Beitrag

Nur bei Beschäftigten, für die schon im Dezember 2001 und im Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kassensatzung gezahlt wurde, ist in diesem Beschäftigungsverhältnis weiterhin ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten. Sofern diese Voraussetzung vorliegt, ist ein zusätzlicher Beitrag immer dann zu zahlen, wenn das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-fache der Entgeltgruppe 15, Stufe 6 TVöD/VKA, einschließlich der gezahlten Jahressonderzahlung, übersteigt.

Die aktuellen Grenzwerte für die Zusatzversorgung finden Sie unter Rechengrößen. Ab 2020 beträgt der zusätzliche Beitrag 13,50 Prozent. Ein Arbeitnehmer-Eigenanteil ist für den zusätzlichen Beitrag nicht zu entrichten. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Leitfaden für die Pflichtversicherung (GrundWert-Versicherung).
 

Steuern und Sozialversicherung

Die KZVK ist steuer- und betriebsrentenrechtlich eine Pensionskasse. Die Beiträge zur Finanzierung der Betriebsrente werden im Kapitaldeckungsverfahren erhoben. Das bedeutet, dass diese im Rahmen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Dabei ist zu beachten: Die Steuerfreiheit der Beiträge darf ausschließlich im ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden. Ein erstes Dienstverhältnis ist eine Beschäftigung, für das die Lohnsteuer nicht nach der Lohnsteuerklasse VI erhoben wird.

  • Steuerfrei sind:
    • Pflichtbeiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West; 7.248 Euro im Jahr 2024.
    • Anmerkung: Eine pauschale Versteuerung der Beiträge nach § 40 b EStG a. F. bis zu 1.752 Euro ist weiterhin möglich, sofern mindestens eine Beitragsleistung vor dem 1. Januar 2018 tatsächlich rechtmäßig pauschal versteuert wurde. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge werden auf den steuerfreien Dotierungsrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet.
  • Sozialversicherungsfrei sind:
    • Pflichtbeiträge bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West; 3.624 Euro im Jahr 2024.
    • Sofern eine pauschale Versteuerung der Pflichtbeiträge nach § 40 b EStG a. F. erfolgt, sind diese Beiträge ebenfalls gemäß § 1 Absatz 1 Nr. Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in Höhe bis zu 1.752 Euro sozialversicherungsfrei.

Weitere Informationen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Pflichtbeiträge finden Sie im Leitfaden zur Pflichtversicherung (GrundWert-Versicherung).
 

Arbeitgeber-Förderbetrag für Geringverdiener

Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes können sich die Arbeitgeber die Beiträge für sogenannte Geringverdiener in die betriebliche Altersversorgung vom Staat fördern lassen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des bAV-Förderbetrages nach § 100 EStG ist, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) handelt und die Beiträge für einen „Geringverdiener“ abgeführt werden. Das bedeutet, dass das monatliche steuerpflichtige Einkommen der Beschäftigten die Grenze von derzeit 2.575 Euro nicht übersteigt.

Förderfähig ist zudem nur der Beitrag, den der Arbeitgeber finanziert – Beteiligungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Gesamtbeitrag werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus muss der Beitrag des Arbeitgebers im Jahr mindestens 240 Euro, maximal 960 Euro betragen. Der geförderte Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.

Mehr erfahren Sie in unserem Artikel Arbeitgeber-Förderbetrag für Geringverdiener
 

Neues Finanzierungssystem seit 2020

Seit 01. Januar 2020 gilt das neue Finanzierungssystem, der Finanzierungsbeitrag wird seitdem nicht mehr erhoben. Erfahren Sie mehr zu den Charakteristika des Finanzierungssystems und zu der Ausgestaltung des neuen Angleichungsbeitrags. Mehr zum Finanzierungssystem

Bis einschließlich 2019 hat die KZVK einen pauschalen Finanzierungsbeitrag erhoben. Mehr zur Finanzierung