Angleichungsbeitrag


Angleichungsbeitrag

Bemessungsgrundlage für die Verteilung der Jahresraten auf die einzelnen Beteiligten ist die Differenz zwischen dem Barwert der anteiligen Verpflichtungen aus Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage der Berechnungsparameter, die der Berechnung der Deckungsrückstellung zum 31. Dezember 2019 zugrunde liegen, sowie dem Barwert der entsprechenden Verpflichtungen auf Grundlage der Berechnungsparameter gemäß Anlage 4 des ATV-K, jeweils bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres der jeweiligen Rechnungsstellung.

Für den einzelnen Beteiligten bedeutet das:

  • Auf ihn entfällt der Teil der Jahresrate, der dem Verhältnis der Barwertdifferenz für die dem Beteiligten zurechenbaren Verpflichtungen zur Barwertdifferenz aller Beteiligten, denen Verpflichtungen zurechenbar sind, entspricht.
  • Die individuell zurechenbaren Verpflichtungen beinhalten die Anwartschaften von Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten der Pflichtversicherung mit erfüllter Wartezeit und Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, jeweils unter Einbeziehung künftiger Ansprüche potenzieller Hinterbliebener.
  • Der für ein Kalenderjahr zu zahlende Angleichungsbeitrag ergibt sich durch Multiplikation des aktuellen Prozentsatzes des betreffenden Jahres geteilt durch 100 mit der für den jeweiligen Beteiligten ermittelten individuellen Bemessungsgrundlage. Der aktuelle Prozentsatz eines Jahres ergibt sich aus dem Verhältnis der Jahresrate zur Summe der Bemessungsgrundlagen aller Beteiligter.

Für den Angleichungsbeitrag gibt es keinen separaten Finanzierungsplan wie dies beim Finanzierungsbeitrag der Fall war. Alle hierfür relevanten Charakteristika und Parameter sind zukünftig vollumfänglich in der Kassensatzung und den zugehörigen Durchführungsvorschriften beschrieben.

Mit der Umsetzung des neuen Finanzierungssystems zum 01. Januar 2020 erhalten alle Beteiligten, bei denen Versicherte angestellt sind oder waren (beitragsfrei Versicherte, die die Wartezeit erfüllt haben und Leistungsempfänger), die Anwartschaften und Anrechte aus der Zeit vor dem 01. Januar 2002 haben (Versicherungszeiten im früheren Gesamtversorgungssystem), jährlich eine Rechnung zum neuen Angleichungsbeitrag. Zur Rechnung möchten wir Ihnen an dieser Stelle einige Hinweise geben.

Versand der Rechnungen

Der Versand der Rechnungen zum Angleichungsbeitrag erfolgt jeweils im November eines Jahres. Laden Sie sich die Beispielrechnung zum Angleichungsbeitrag herunter:

Angleichungsbeitrag Musterrechnung.

Überweisung des Rechnungsbetrags

Der Angleichungsbeitrag ist immer unter Angabe von Abrechnungsstellen- und Rechnungs-Nr. auf das in der Rechnung angegebene Konto der KZVK bei der Helaba zu überweisen. Überweisungsfrist ist der 31. Dezember des Rechnungsjahres.

Details zu Berechnung und Verpflichtungen

Grundlage für den Angleichungsbeitrag ist §63b der Kassensatzung. Details zur Berechnung entnehmen Sie bitte Ihrer Rechnung zum Angleichungsbeitrag. Eine Übersicht mit den Verpflichtungen der einzelnen Abrechnungsstellen finden Sie in unserem Webportal unter https://webportal.kzvk.de. Hier können Sie auch eine detaillierte Excel-Datei herunterladen. Die Zugangsdaten erhalten Sie mit Ihrer Rechnung.

Die Belastung jeder einzelnen Abrechnungsstelle setzt sich zusammen aus dem Pflichtbeitrag und zusätzlich – sofern dem jeweiligen Beteiligten Verpflichtungen aus der Zeit vor dem 01. Januar 2002 zuzurechnen sind – aus einem auf den Zeitraum 2020 bis 2026 begrenzten, jährlich in Rechnung gestellten Angleichungsbeitrag.

Höhe des Angleichungsbeitrags

Grundlage für die Gesamthöhe der von allen Beteiligen zu zahlenden Angleichungsbeiträge innerhalb von voraussichtlich sieben Jahren ist der per Jahresabschluss 2019 ermittelte Angleichungsbedarf. Der Angleichungsbedarf ist der Betrag, der zur Angleichung des Kapitaldeckungsverhältnisses des AV-S an den des AV-P erforderlich ist (gesamter Angleichungsbedarf). Aus dem Angleichungsbedarf ergibt sich die von allen Beteiligten in einem Jahr aufzubringende Jahresrate. Die jährlich neu bestimmte Höhe des Angleichungsbeitrags eines einzelnen Beteiligten ergibt sich aus den ihm zuzuordnenden Verpflichtungen aus Versicherungszeiten vor dem 01. Januar 2002.

Der gesamte Angleichungsbedarf, der die Grundlage für die Höhe der Angleichungsbeiträge darstellt, wird nur einmalig vor Zusammenlegung der Abrechnungsverbände bestimmt. Seine Höhe ergibt sich aus dem Jahresabschluss 2019 und beträgt ca. 1,2 Milliarden Euro. Unter Berücksichtigung des Rechnungszinses von 3,25 Prozent ergeben sich hieraus sieben Jahresraten in Höhe von ca. 195,42 Millionen Euro, die auf die Beteiligten mit Verpflichtungen im bisherigen AV-S verteilt werden. Sollte in Zukunft zusätzlicher Finanzbedarf, zum Beispiel aufgrund ungünstiger Entwicklungen am Kapitalmarkt oder veränderter Annahmen zur Lebenserwartung, festgestellt werden, erfolgt keine Anpassung des Angleichungsbedarfs.