15.01.2021

Corona-Krise: Verlängerung von gesetzlichen Regelungen und deren Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Die Corona-Krise hält zu Beginn des Jahres 2021 unser privates und berufliches Leben weiterhin fest im Griff. Die zahlreichen Effekte für die Dienstgemeinschaft im kirchlichen und kirchlich-karitativen Bereich wirken sich auch auf Ihre betriebliche Altersversorgung bei der KZVK aus.

Eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen und zusatzversorgungsrechtlichen Maßnahmen wurden über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, um den besonderen Gegebenheiten während der Corona-Krise zu trotzen und negative Folgen für die Beschäftigten weitgehend abzufedern. Im Einzelnen sind dabei folgende Punkte besonders hervorzuheben:

Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Bereits im Herbst des vergangenen Jahres wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung und nicht zusatzversorgungspflichtig.

Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld

Nach der Kassensatzung gelten als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt lediglich das während der Kurzarbeit tatsächlich erzielte verminderte Arbeitsentgelt sowie mögliche Aufstockungszahlungen. Vom steuerpflichtigen Teil der Aufstockungszahlungen sind stets Beiträge für die Pflichtversicherung des Beschäftigten abzuführen. Dies gilt auch weiterhin für den steuerfrei gezahlten Teil der Aufstockungszahlungen, wenn hierfür die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese erweiterte Möglichkeit für die Erhöhung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts war zunächst bis Ende 2020 befristet und wird nun für die gesamte Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 fortgesetzt. Damit ebnen wir weiterhin den Weg, die Betriebsrente Ihrer Beschäftigten in schwierigen Zeiten zu sichern und zu stärken.

Frist zur Auszahlung der steuerfreien Corona-Sonderzahlung bis zum 30. Juni 2021 verlängert

Arbeitgeber können zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ihren Arbeitnehmern gem. § 3 Nr. 11a EStG eine Unterstützung in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Diese Unterstützungszahlungen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung. Diese Regelung war ursprünglich vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde diese Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Aufgrund der Steuerfreiheit dieser Zahlungen unterliegen sie nicht der Beitragspflicht zur Zusatzversorgung.

Corona-Sonderzahlung und Entgeltumwandlung

Eine Voraussetzung zur Nutzung der steuerlichen Förderung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss. Dies hat zur Folge, dass die steuerfreie Corona-Sonderzahlung nicht im Rahmen der Entgeltumwandlung in die freiwillige Versicherung eingezahlt werden kann.

Verlängerung des Tarifvertrags zur Regelung von Kurzarbeit

Auch der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-COVID) vom 30. März 2020 wurde ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

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Zuletzt aktualisiert am 15.01.2021

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