09.04.2020

Auswirkungen von Kurzarbeit während der Corona-Krise auf die Zusatzversorgung

Durch die Corona-Krise stellt sich auch für einige unserer Einrichtungen die Frage, wie sich eine mögliche Einführung von Kurzarbeit auf die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung auswirkt.

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit nach den §§ 95 ff. SGB III vorliegen, ist die Kurzarbeit mit einer entsprechenden Minderung der betriebsüblichen, vereinbarten  Arbeitszeit und damit einer Kürzung des Arbeitsentgelts verbunden. Auch ist eine sogenannte „Kurzarbeit Null“ mit einer vorübergehenden völligen Niederlegung der Arbeit möglich.

Die Gehaltseinbußen sollen für die Beschäftigten durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen werden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld beträgt zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) bzw. 67 Prozent (bei Beschäftigten mit Kindern) des ausfallenden Nettoentgelts.

Welche Auswirkungen ergeben sich bei einer Kurzarbeit für die Zusatzversorgung?

Da das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit fortbesteht, bleiben die Beschäftigten weiterhin pflichtversichert

Das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung ist steuerfrei und somit nicht zusatzversorgungspflichtig (siehe hierzu auch KZVK-Newsletter vom 23. März 2020).

Der Arbeitgeber entrichtet bei Kurzarbeit jedoch Beiträge in die Pflichtversicherung auf Grundlage des tatsächlich erzielten, verminderten Arbeitsentgelts. In Fällen von „Kurzarbeit Null“ fällt kein tatsächliches, verkürztes Arbeitsentgelt an. Hier kann grundsätzlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet werden. 

Wenn nicht ausschließlich Kurzarbeitergeld gezahlt wird, sondern noch ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht (z. B. drei Tage Arbeit und zwei Tage Kurzarbeitergeld), ist das verminderte Arbeitsentgelt zusatzversorgungspflichtig.

Um Einkommenseinbußen für die Beschäftigten abzumildern, sind Aufstockungszahlungen durch den Arbeitgeber möglich. Diese Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

In Fällen von „Kurzarbeit Null“ sind dann mögliche Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden und zu verbeitragen, sodass in diesen Fällen keine Fehlzeit mit Versicherungsmerkmal 40 vorliegt.

Covid-19-Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst bestätigt die genannten Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), die Gewerkschaften ver.di und dbb haben sich am 1. April 2020 auf einen Tarifvertrag geeinigt, der die Kurzarbeit für Beschäftigte von kommunalen Arbeitgebern während der Corona-Krise regelt. Der neue „Covid-19-Tarifvertrag“ soll ausschließlich für die Corona-Pandemie Anwendung finden und hat eine Laufzeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Der Tarifvertrag steht noch unter dem Vorbehalt einer Erklärungsfrist am 15. April 2020.

Neben den zusatzversorgungspflichtigen Aufstockungszahlungen zum tatsächlich erzielten  Arbeitsentgelt sind auch freiwillige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld möglich. Diese sollen die Einbußen bei der Betriebsrente durch das beitragsfreie Kurzarbeitergeld und das verminderte Arbeitseinkommen ganz oder teilweise vermeiden. Da wir eine einheitliche Regelung auch im Sinne der Gleichbehandlung für sinnvoll halten, werden wir Sie umgehend informieren, sobald wir hierzu neue Erkenntnisse haben.




Zuletzt aktualisiert am 09.04.2020

Zurück