04.06.2020

Kurzarbeit und Altersteilzeit

Beschäftigte in Altersteilzeit werden in der Pflichtversicherung so gestellt, als ob sie mit 90 Prozent ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Für die Berechnung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ist das Altersteilzeitentgelt vom Arbeitgeber mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren und wird damit auf 90 Prozent des ursprünglichen Vollzeitentgelts hochgerechnet. Das so erhöhte Entgelt ist in der Zusatzversorgung mit einem separaten Abschnitt, Versicherungsmerkmal 23, zu melden und auch für die Beitragszahlung maßgeblich. Sofern Beschäftigte in Altersteilzeit nun Kurzarbeit leisten, ist vom Kurzarbeitergeld kein Beitrag an die Kasse abzuführen.

Der gegebenenfalls zusätzlich zum Kurzarbeitergeld gezahlte Aufstockungsbetrag ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, darf aber nicht mit dem Faktor 1,8 multipliziert werden. Das während der Kurzarbeit erzielte verminderte Arbeitsentgelt – also der tatsächlich gezahlte Altersteilzeitlohn – ist zusatzversorgungspflichtig und für die Meldung und Beitragszahlung an die KZVK mit dem maßgeblichen Faktor zur erhöhen.
 

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Zuletzt aktualisiert am 04.06.2020

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