Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist im Betriebsrentengesetzt wurde im Zuge der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie von fünf auf drei Jahre verkürzt.
Satzung der KZVK sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung) anzumelden, wenn sie u.a. die Wartezeit nach § 32 Kassensatzung erfüllen können. Diese Vorschriften stimmen mit den [...] in § 2 ATV-K überein. Dies bedeutet für die Prüfung der Versicherungspflicht, dass der Beschäftigte die Wartezeit bis zum Ablauf des Monats erfüllen kann (theoretische Möglichkeit reicht aus), in dem [...] 2018 bei der Frage der Versicherungspflicht – neben der bisherigen Wartezeit – auch die neue Regelung des § 1 b Abs. 1 BetrAVG mit 36 Monaten zu beachten und die [...]
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