Studierende, die ab dem 01. Januar 2024 eine hochschulische Pflegeausbildung beginnen, schließen nach § 38b Abs. 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils der Ausbildung ab.
Die Mitgliederversammlung der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber hat zur Umsetzung dieser Rechtsänderung am 15. Juli 2024 eine Arbeitgeberrichtlinie verabschiedet, die u. a. auch Regelungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes enthält. Diese Regelung gilt auch für die Beteiligten der KZVK.
Durch die Ziffer 20 dieser Arbeitgeberrichtlinie wird festgelegt, dass Studierende einen Anspruch auf Zusatzversorgung haben, sofern sie ab dem 01. Januar 2024 ein duales Pflegestudium nach dem PflBG aufnehmen bzw. aufgenommen haben. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist dabei die gezahlte Ausbildungsvergütung, nicht aber eine eventuell gezahlte Abschlussprämie.
Diese Regelung gilt auch für Studierende, die ihr duales Pflegestudium bereits vor dem 01. Januar 2024 begonnen haben, aber es über diesen Termin hinaus nach § 66b PflBG fortsetzen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Träger des praktischen Teils der Ausbildung einen Vertrag nach § 66b Abs. 2 und 3 PflBG abschließen.
Die Richtlinie sieht keine rückwirkende Anwendung vor. Somit besteht für diesen Personenkreis einheitlich die Versicherungspflicht zur Zusatzversorgung erst ab dem 01. August 2024.
Wenn Studierende im dualen Pflegestudium auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung bereits vor dem 01. August 2024 zur Pflichtversicherung bei der KZVK angemeldet wurden, so sind die Anmeldungen nicht zu berichtigen.
Die Arbeitgeberrichtlinie gilt bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages.
Zuletzt aktualisiert am 30.09.2024