14.06.2017

Neuregelung zu den Startgutschriften bei rentenfernen Jahrgängen

Am 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes nach mehreren Verhandlungsrunden auf die Eckpunkte einer Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt. Der Bundesgerichtshof hatte die bisherige Regelung im März 2016 für unwirksam erklärt und eine Neuregelung war notwendig geworden. Die Tarifeinigung steht noch unter dem Vorbehalt, dass die Gremien der Tarifvertragsparteien dem Ergebnis zustimmen.

Im Jahr 2007 hatte der Bundesgerichtshof in seinem ersten Grundsatzurteil zu den rentenfernen Startgutschriften die Berechnung nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz beanstandet. Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung verständigt, diese hatte vor dem Bundesgerichtshof jedoch keinen Bestand (Urteil vom 9. März 2016 – IV ZR 9/15).

Eckpunkte der Neuregelung

Bisher erhielt jeder rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für ihn ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung. Nach der Neuregelung soll dieser Faktor abhängig vom Beginn der Pflichtversicherung verändert werden. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent ÷ Zeit in Jahren). Das Ergebnis ist der neue Faktor als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. War ein Versicherter beispielsweise 23 Jahre alt, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,38 Prozent seiner Voll-Leistung. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.

Umsetzungszeitpunkt der Neuregelung

Die Einzelheiten zur Neuberechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte werden die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag umsetzen. Sobald dieser vorliegt, werden zuerst die Mustersatzung der AKA und danach die einzelnen Kassensatzungen angepasst. Für die technische Umsetzung der Neuregelung wird anschließend noch eine Vorlaufzeit benötigt.

Versicherte und Rentner brauchen nicht selber tätig zu werden

In welchem Umfang sich die Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten verändern, kann erst nach der technischen Umsetzung im Einzelfall verbindlich mitgeteilt werden. Alle rentenfernen Startgutschriften werden auf der Grundlage der Neuregelung automatisch überprüft. Ein gesonderter Antrag der Versicherten ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen:
Neues Urteil zu den Startgutschriften bei rentenfernen Jahrgängen
Vergleichsmodell
Satzung der KZVK

Zuletzt aktualisiert am 14.06.2017

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