18.04.2016

Familienpflegezeit: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Damit werden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG) weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt. Insbesondere werden durch das Gesetz nicht nur die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sondern auch die Definition der nahen Angehörigen erweitert und verbessert.

Pflegeunterstützungsgeld

In einer akut auftretenden Pflegesituation können Angehörige wie bisher eine Auszeit von bis zu zehn Tagen von der Arbeit nehmen. Anders als bisher ist, dass die Beschäftigten nunmehr einen Anspruch auf eine Lohnersatzleistung - das Pflegeunterstützungsgeld - haben. Das Pflegeunterstützungsgeld ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, weil es sich um eine Lohnersatzleistung durch Dritte (Pflegekasse oder Pflegeversicherung) handelt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Neu ist, dass Beschäftigte seit dem 1. Januar 2015 gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Familienpflegezeit haben. In diesem Rahmen kann die wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche für die Pflege naher Angehöriger reduziert werden. Der Anspruch gemäß Paragraph 3 Pflegezeitgesetz auf die Inanspruchnahme einer Pflegezeit von bis zu sechs Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung gilt weiterhin. Auch wenn die verschiedenen Freistellungsansprüche kombiniert werden, so beträgt die Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit maximal 24 Monate.

Das während der Familienpflege- und Pflegezeit bezogene Entgelt im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ist zusatzversorgungspflichtig. Zur Vermeidung von Einkommensverlusten besteht für die Beschäftigten weiterhin die Möglichkeit, eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Grundsätzlich ist das tatsächlich gezahlte Entgelt - also zuzüglich Aufstockungsbetrag - als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu melden.

Zinsloses Darlehen

Ebenfalls neu ist der Anspruch des Beschäftigten auf ein zinsloses Darlehen, wenn Pflegezeit- oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird. Hiermit soll eine bessere Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflege- oder Pflegezeit erreicht werden. Das Darlehen kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Auswirkungen auf das zusatzversorgungspflichte Entgelt hat das Darlehen nicht.

Zuletzt aktualisiert am 26.4.2016.

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