02.07.2020

Steuerfreie Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld

Zusatzversorgungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld

Mit unserem Artikel vom 9. April 2020 haben wir über die steuerpflichtigen Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und dem daraus resultierenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berichtet. 

Änderung durch das Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz (Beschluss des Deutschen Bundestags vom 28. Mai 2020) zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet unter anderem eine befristete Steuerbefreiung für diese Zuschüsse bzw. Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt in dem Zeitraum rückwirkend vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 steuerfrei gestellt. 

Zusatzversorgungsrechtliche Einordnung

Die Satzung der KZVK sieht grundsätzlich vor, dass steuerfreie Arbeitsentgelte nicht zusatzversorgungspflichtig sind. Dies hätte zur Folge, dass von dem steuerfreien Anteil der Aufstockungszahlung keine Beiträge für die Pflichtversicherung abzuführen wären. Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit (TV COVID) klassifiziert die Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld in § 5 Absatz 3 jedoch ausdrücklich als zusatzversorgungspflichtig. Daher stellt sich für diese befristete Neuregelung die Frage der zusatzversorgungsrechtlichen Behandlung der steuerfreien Aufstockungszahlungen für den genannten Zeitraum.

Verbindliche Regelung wird zeitnah kommuniziert

Bereits für die anstehenden Gehaltsabrechnungen ist eine Entscheidung über die Verbeitragung der Zuschüsse bzw. Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu treffen. Die intensive, rechtliche Prüfung durch die KZVK und eine einheitliche Abstimmung werden jedoch noch etwas Zeit beanspruchen. Wir arbeiten daran, unseren beteiligten Arbeitgebern zeitnah eine verbindliche Regelung mitteilen zu können. Sobald wir hierzu Neuigkeiten haben, werden wir Sie umgehend informieren. 

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Zuletzt aktualisiert am 02.07.2020

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