02.04.2020

Vorübergehende Anhebung der Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristige Beschäftigungen dürfen in der Zeit vom 1. März 2020 (rückwirkend) bis 31. Oktober 2020 auf bis zu fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet werden (siehe § 115 SGB IV).

Bis zum 29. Februar 2020 war eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auf 70 Tage bzw. längstens drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

Nach wie vor darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden und ihr Entgelt hierbei 450 Euro im Monat übersteigen.

Eine Beschäftigung, die auf fünf Monate oder 115 Tage befristet ist, kann zwar grundsätzlich nicht mehr als kurzfristig bezeichnet werden, angesichts der besonderen Herausforderungen durch die Corona-Krise wird in der befristeten Ausnahmeregelung jedoch an der Begrifflichkeit festgehalten.

Wichtig: Auch eine kurzfristige Beschäftigung von fünf Monaten oder 115 Tagen nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV ist nicht zusatzversorgungspflichtig.





Zuletzt aktualisiert am 02.04.2020

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