19.05.2022

Update Mai 2022: Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie

Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die bisherige Verlautbarung über die Bezugsdauer und Verlängerung von Kurzarbeitergeld ist am 31. März 2022 ausgelaufen. Die Bundesregierung hat diese Regelung bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Das Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Lohnersatzleistung und daher nicht zusatzversorgungspflichtig.

Verlängerung der freiwilligen Beitragszahlung bei Kurzarbeit

Ebenso hat die KZVK auch die Möglichkeit zur Beitragszahlung für die steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Bundesregierung hatte zuvor die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt. Dadurch besteht für die bei der KZVK beteiligten Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit, für die tatsächlich gezahlten steuerfreien Aufstockungsbeträge Beiträge in die Pflichtversicherung einzuzahlen. Somit können sie auch während der Kurzarbeit aktiv für die GrundWert-Betriebsrente ihrer Beschäftigten einstehen. Über die Voraussetzungen hatten wir in unserer Meldung vom 21. August 2020 berichtet.

Krankenbezüge bei Quarantäne

Zeiten einer Quarantäne stellen grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit im Sinne des Tarif- und Arbeitsrechts dar. Für den Zeitraum der Quarantäne erhält die betroffene Person einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Arbeitgeber übernimmt die Auszahlung dieses gesetzlichen Anspruchs und kann sich in der Regel diese Kosten durch die öffentliche Hand erstatten lassen. Leistungen im Rahmen des IfSG sind auch nicht auf die maximale Bezugsdauer der Krankenbezüge (z. B. nach XII Abs. e) der Anlage 1 zu den AVR) anzurechnen.

Liegt demgegenüber während der Quarantäne eine Erkrankung vor und wird der beschäftigten Person Arbeitsunfähigkeit attestiert, gelten die tarif- und arbeitsrechtlichen Regelungen für die Krankenbezüge. Ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG besteht gerade für arbeitsunfähig Kranke nicht.

Zuletzt aktualisiert am 19.05.2022

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