15.04.2016

Neues Urteil zu den Startgutschriften bei rentenfernen Jahrgängen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Revisionsverfahren am 9. März 2016 entschieden, dass die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem sogenannten Vergleichsmodell unwirksam ist (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Rentenfern ist grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

In seinem Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der Bundesgerichtshof die Berechnung der Startgutschriften in dem Punkt beanstandet, dass Versicherte mit langen Ausbildungszeiten (Späteinsteiger) durch die Berechnung benachteiligt seien. In seinem neuen Urteil kommt der BGH zum Ergebnis, dass auch die Neuregelung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV und die 17. Änderung der VBL-Satzung nicht die im Urteil aus 2007 festgestellte Ungleichbehandlung beseitige.

Ungleichbehandlung durch verminderten Unverfallbarkeitsfaktor

Zwar gesteht der Senat der Neuregelung in Paragraph 79 Abs. 1a VBLS zu, dass sie die vom BGH in seiner Entscheidung vom 14. November 2007 (BGH IV ZR 74/06) beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet. Gleichzeitig erkennt er aber eine mit der Regelung neu geschaffene Ungleichbehandlung, die wieder bestimmte Versicherte von vornherein von einem Zuschlag ausschließt. Hauptkritikpunkt ist der um 7,5 Prozentpunkte verminderte Unverfallbarkeitsfaktor. Dieser schließt unter anderem regelmäßig alle Versicherten von einem Zuschlag aus, die entweder bei Eintritt in den öffentlichen Dienst nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen sind.

Versicherte und Rentner brauchen nicht selber tätig zu werden

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sind gehalten, sich auf eine Neuregelung zur Berechnung der rentenfernen Startgutschriften zu verständigen.

Eine Neuberechnung der betroffenen Startgutschriften kann erst dann erfolgen, wenn die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung vereinbart haben. Die KZVK Köln wird diese Neuregelungen dann entsprechend in ihrer Satzung umsetzen und bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte beachten. Versicherte und Rentner brauchen also zur Wahrung ihrer Rechte nicht selber tätig zu werden.

Zuletzt aktualisiert am 28.4.2016.

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