09.07.2020

Grundrentengesetz: Verdoppelung Arbeitgeber-Förderbetrag für Geringverdiener

In unserem Newsletter-Artikel und im Rundschreiben haben wir Sie über den 2018 eingeführten Arbeitgeber-Förderbetrag für Geringverdiener nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) informiert. Als Beteiligter der KZVK zahlen Sie Beiträge in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (Pflichtversicherung) und können von den Vorteilen des § 100 EStG im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) profitieren. Details erfahren Sie im Rundschreiben 02/2019.

Geringverdiener waren nach dem Gesetz bisher Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Beitragsleistung an die KZVK nicht mehr als 2.200 Euro brutto monatlich, 26.400 Euro brutto jährlich, übersteigt.

Anhebung der Einkommensgrenze

Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 2. Juli 2020, auch Grundrentengesetz genannt, hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen zu § 100 EStG optimiert.

Regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen führen dazu, dass Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten (bis 2.200 Euro brutto monatlich) herauswachsen. Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung insbesondere für die Geringverdiener zu erhöhen, wird die monatliche Einkommensgrenze von 2.200 Euro auf 2.575 Euro brutto angehoben.

Ebenso werden die Tages-, Wochen- und Jahreswerte in § 100 Absatz 3 Nr. 3 entsprechend angepasst. 

Wenn die Fördervoraussetzungen nach dem EStG vorliegen (siehe Rundschreiben 01/2019; Seiten 10 und 11), greift der Arbeitgeber-Förderbetrag und zugleich die Steuerfreistellung der Beiträge nach § 100 Absatz 6 EStG sowie die Freistellung von der Sozialversicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltordnung (SvEV).

Finanzielle Auswirkungen

Förderfähig bei den Geringverdienern waren jährlich Beiträge von mindestens 240 Euro bis maximal 480 Euro. Neben der Erhöhung der monatlichen Einkommensgrenze wird der steuerfreie Beitrag nach § 100 Absatz 6 EStG auf den neuen Maximalbetrag von 960 Euro angehoben.  Da der staatliche Zuschuss 30 Prozent des genannten Maximalbetrages beträgt, wird der jährliche Arbeitgeber-Förderbetrag von bisher maximal 144 Euro auf 288 Euro angehoben.

Umsetzung in der Praxis

Bitte beachten Sie für die Umsetzung in der Praxis die folgenden Hinweise:

  • Um den Arbeitgeber-Förderbetrag anwenden zu können, müssen die Beschäftigten die Voraussetzungen der Förderung erfüllen und in einem ersten aktiven Arbeitsverhältnis, Lohnsteuerklasse I bis V, stehen.
  • Als Arbeitgeber erhalten Sie den Förderbetrag im Wege der Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. Für die Prüfung der Voraussetzungen des Förderbetrages sind wie bisher nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des jeweils tatsächlichen Lohnzahlungszeitraums sowie im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgebend.
  • Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie gilt infolge der Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020.
  • Wenn Sie als Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2020 zusätzliche, im Rahmen des § 100 EStG begünstigte Arbeitgeberbeiträge eingezahlt haben und die Arbeitnehmer nun unter die Einkommensgrenze fallen, können Sie die Förderbeträge über geänderte Lohnsteueranmeldungen geltend machen.  

Wir sind für Sie da

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragestellungen zum Arbeitgeber-Förderbetrag für Geringverdiener. Schreiben Sie uns schnell und einfach über unser Kontaktformular.






Zuletzt aktualisiert am 09.07.2020

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