02.04.2020

Vorübergehende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze

Mit dem Sozialschutz-Paket wird unter anderem die Weiterbeschäftigung oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt in der Corona-Krise erleichtert.

Altersrentner, die jetzt mit ihrer Arbeitskraft unterstützen wollen, können statt der bisher geltenden jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro vorübergehend im Jahr 2020 bis zu 44.590 Euro hinzuverdienen (siehe neuer § 302 Absatz 8 SGB VI). Die Erhöhung hilft in der Corona-Krise, Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter in eine Beschäftigung zurückzuholen, ohne dass sie Kürzungen bei einer vorgezogenen Altersrente befürchten müssen.

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird grundsätzlich in § 34 SGB VI geregelt. Um eine vorgezogene Altersrente handelt es sich, wenn eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden.

Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 und ist bis 31. Dezember 2020 befristet.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner.

Keine Änderungen ergeben sich bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Die neue, befristete Hinzuverdienstgrenze findet für die Betriebsrenten der KZVK entsprechend Anwendung.



Zuletzt aktualisiert am 02.04.2020

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