Die überarbeitete Regelung für rentenferne Startgutschriften verstößt nach Auffassung des OLG Karlsruhe gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies entschied das Gericht mit Urteil vom 18.12.2014, Az. 12 U 104/14.
Bereits mit Urteil vom 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Regelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte in ihrer damaligen Fassung für unwirksam erklärt. Das OLG Karlsruhe vertritt in dem aktuellen Urteil die Ansicht, dass die von den Tarifvertragsparteien zur Umsetzung des BGH-Urteils vorgenommene Berechnung der Startgutschriften ebenfalls eine große Anzahl der rentenfernen Versicherten benachteilige. Die Unbilligkeit der ursprünglichen Regelung werde nicht behoben.
Rentenfern sind Versicherte, die am 31.12.2001, dem Umstellungsstichtag vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell, noch keine 55 Jahre alt waren.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist nicht rechtskräftig. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als im Rechtsstreit unterlegene Partei hat Revision beim BGH eingelegt.
Wichtig: Die KZVK Köln wird die Entscheidung des BGH in ihrer Satzung umsetzen und bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte beachten. Versicherte und Rentner brauchen also zur Wahrung ihrer Rechte nicht selber tätig zu werden.