Der Übungsleiterfreibetrag hat für unsere beteiligten Arbeitgeber große praktische Bedeutung und wird unter anderem in pflegerischen und gemeinnützigen Bereichen genutzt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der § 3 Nr. 26 EStG angepasst und der Jahresfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht.
Der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag unterliegt weiterhin nicht der Beitragspflicht zur Zusatzversorgung.
Zuletzt aktualisiert am 19.01.2021