16.12.2019

Neues Finanzierungssystem: IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat im Rahmen seiner Sitzungsberichterstattung zu den bilanziellen Konsequenzen des ab 1. Januar 2020 gültigen neuen Finanzierungssystems der KZVK für die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der beteiligten Arbeitgeber einen fachlichen Hinweis veröffentlicht.

Der IDW Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat sich dabei insbesondere mit der bilanziellen Behandlung der sogenannten „Angleichungsbeiträge“ – einem wesentlichen Element des neuen Finanzierungssystems (s.u.) – und der Erfassung eines potenziellen Guthabens, mit dem künftige Angleichungsbeiträge verrechnet werden sollen, befasst. Daneben gelten die Ausführungen des Hauptfachausschusses (HFA) des IDW zum Umgang mit mittelbaren Verpflichtungen aus Altersversorgungszusagen im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 30) unverändert weiterhin fort.

Der fachliche Hinweis des IDW des FAB steht seit dem 6. Dezember 2019 den Wirtschaftsprüfern unserer beteiligten Arbeitgeber im Mitgliederbereich des IDW zur Verfügung.

Neues Finanzierungssystem: Dauerhafte Sicherstellung der Tragfähigkeit der Gesamtbelastung

Die KZVK hat das neue Finanzierungssystem, das gemeinsam mit Vertretern der beteiligten Arbeitgeber, der Versicherten und der Diözesen seit Ende 2017 erarbeitet wurde, beschlossen. Nach der Veröffentlichung der entsprechenden Satzungsänderungen im Amtsblatt des Erzbistums Köln zum 1. November 2019 arbeitet die KZVK an der zügigen Umsetzung, um das neue Finanzierungssystem zum 1. Januar 2020 einführen zu können.

Kernelemente des neuen Finanzierungssystems sind die Zusammenlegung der Abrechnungsverbände S (AV-S, Anwartschaften und Anrechte aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2001) und P (AV-P, Anwartschaften und Anrechte seit dem 1. Januar 2002) sowie die Erhebung eines einheitlichen Pflichtbeitrags, über den die Finanzierung aller zugesagten Leistungen der KZVK sichergestellt wird. Die Überarbeitung der bisherigen Finanzierung war nicht zuletzt aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase notwendig geworden, um das von Arbeitgebern und KZVK gegebene Versprechen einer betrieblichen Altersversorgung dauerhaft zu erfüllen und zugleich die Tragfähigkeit der finanziellen Gesamtbelastung der beteiligten Arbeitgeber nachhaltig sicherzustellen.

Im neuen Finanzierungssystem werden ab 2020 für einen voraussichtlich siebenjährigen Zeitraum Angleichungsbeiträge in Rechnung gestellt, ein Finanzierungsbeitrag wird letztmalig für das Jahr 2019 erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgt wie beim Finanzierungsbeitrag im November eines Jahres. Die Guthaben aus Finanzierungsbeiträgen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 werden mit dem ersten zu zahlenden Angleichungsbeitrag für 2020 verrechnet. Sofern nach dieser Verrechnung noch ein Restguthaben vorhanden sein sollte, wird dieses mit dem zweiten zu zahlenden Angleichungsbeitrag für 2021 verrechnet. Ein gegebenenfalls nach dieser zweiten Verrechnung verbleibendes Restguthaben wird erstattet. Weitere Informationen zum neuen Finanzierungssystem der KZVK finden Sie auf der Seite Finanzierungssystem.



Zuletzt aktualisiert am 16.12.2019

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