10.07.2023

Neue Beitragssätze zur Pflegeversicherung betreffen auch die Betriebsrenten der KZVK

Zum 01. Juli 2023 ändert sich die Beitragshöhe zur Pflegeversicherung. Das sieht das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor. Die neuen Beiträge gelten für alle Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Hintergrund für den Beitragsanstieg in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022, wonach eine Differenzierung bei der Beitragserhebung aufgrund der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden soll. Neben der allgemeinen Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung wird die höchstrichterliche Entscheidung außerdem durch einen gestaffelten Beitragsabschlag für Eltern mit mehreren Kindern umgesetzt.

Die neuen Beitragssätze ab dem 01. Juli 2023

Der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 01. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Der Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich um 0,6 Prozent. Rentenberechtigte ohne Kinder zahlen ab Juli dieses Jahres 4,0 Prozent (bisher 3,4 Prozent) Pflegeversicherungsbeitrag aus ihrer Betriebsrente.

Eine gesonderte Rentenmitteilung über die gesetzlichen Änderungen versenden wir nicht. Die aktuellen Beiträge können Sie Ihrem Kontoauszug der Rentenzahlung für Juli 2023 entnehmen.

Betriebsrente der KZVK ist grundsätzlich pflegeversicherungspflichtig

Für Rentnerinnen und Rentner, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, behalten wir die Beiträge direkt von der Betriebsrente ein und führen sie an die Pflegekasse ab. Für Rentenberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder privat versichert sind, führt die KZVK grundsätzlich keine Beiträge ab. Hier sind die Krankenkassen selbst für den Beitragseinzug aus der Betriebsrente zuständig.

Beitragsabschlag für Pflegeversicherte mit mehreren Kindern

Zusätzlich sieht der Gesetzgeber für Familien mit mehreren Kindern weitere Entlastungsmaßnahmen vor. So sollen Eltern mit mehr als einem Kind durch einen Beitragsabschlag pro Kind in Höhe von 0,25 Prozent weiter entlastet werden. Die Höhe des Beitragssatzes hängt dabei ab Anfang Juli dieses Jahres von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren ab. Der Beitragssatz wird ab dem zweiten Kind bis zum 25. Lebensjahr um jeweils 0,25 Prozent pro Kind ermäßigt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Beitragsabschlag wieder.

Beispiel:

  • Rentner mit drei berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren.
  • Der ermäßigte Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 2,9 Prozent.

Rechnung:
Regulärer Beitragssatz mit einem Kind (3,4 %) minus Beitragsabschlag ab dem zweiten Kind um 0,25 % pro Kind. Das heißt: 3,4% - 0,25% - 0,25 % = 2,9%.

Daten werden digital übermittelt

Zur Erhebung und zum Nachweis der Daten soll bundesweit ein einheitliches, zentrales digitales Verfahren entwickelt werden, das spätestens ab April 2025 an den Start geht. Der Aufbau dieses Verfahrens mit vielen Schnittstellen innerhalb und außerhalb der Sozialsysteme gestaltet sich sehr aufwendig und wird noch einige Zeit dauern.

Verfahren im Übergangszeitraum

Vom 01. Juli 2023 an berücksichtigen wir zunächst von allen unseren Rentenberechtigen mit Kindern den regulären Beitragssatz von 3,4 Prozent. Sofern Beitragssenkungen aufgrund weiterer Kinderzahl zu berücksichtigen sind, werden wir diese Beiträge nach Einführung des Abrufverfahrens rückwirkend verzinst erstatten.

Aktuell keine Meldung der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlich

Eine gesonderte Mitteilung unserer Rentnerinnen und Rentner über die Zahl der beitragsrechtlich relevanten Kinder für die differenzierte Beitragsentlastung ist nicht erforderlich. Für unsere Leistungsempfänger besteht also aktuell kein Handlungsbedarf.

Die KZVK wartet – wie andere Zusatzversorgungskassen und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)  – die Etablierung des automatisierten Abrufverfahrens zum Nachweis der Kinderzahl ab.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie auch von Ihrer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie als beitragsabführende Stelle auf dem Laufenden halten.


Zuletzt aktualisiert am 10. Juli 2023

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