05.06.2023

Inflationsausgleichsprämie

Im Rahmen der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV-Inflationsausgleich) vereinbart. Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, erhalten zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn folgende Sonderzahlungen:

  • einmalige Sonderzahlung im Juni 2023 von 1.240,00 €,
  • monatliche Sonderzahlung von 220,00 € in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024.

Für Auszubildende, Studierende sowie Praktikanten wurden abweichende Regelungen vereinbart.

Diese Regelung wurde inhaltsgleich bereits teilweise in das kirchliche Arbeitsvertragsrecht übernommen.

Die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich erfolgen nach § 3 Nr. 11c EStG einkommenssteuerfrei. Somit handelt es sich nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 der Kassensatzung. Darüber hinaus haben auch die Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich festgelegt, dass es sich bei diesen Sonderzahlungen nicht um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handeln soll.

Zuletzt aktualisiert am 05.06.2023

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