30.11.2022

Inflationsausgleich: zusatzversorgungsfreie Prämie bis zu 3.000 Euro

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zum Ausgleich der Belastungen durch die hohe Inflation bis zu 3.000 Euro abgabenfrei zukommen lassen. Die Prämie muss zusätzlich in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Verpflichtet sind die Arbeitgeber hierzu nicht. Die Zahlung erfolgt auf freiwilliger Basis und kann bis zum vollen Betrag von 3.000 Euro durch den Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Beschäftigte haben keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie. Für diese Sonderzahlung fallen keine Steuern und Sozialabgaben an.

Aufgrund ihrer Steuerfreiheit durch den neu eingeführten § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG), unterliegt die Inflationsprämie auch nicht der Beitragspflicht zur Zusatzversorgung (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 Kassensatzung). Diese Regelung ist vom Ergebnis vergleichbar mit der bereits bekannten Corona-Sonderzahlung in § 3 Nr. 11a EStG, bei der auch bis zu einem bestimmten Grenzbetrag kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vorlag.

Das Gesetz hat Anfang Oktober 2022 den Bundesrat passiert und trat rückwirkend zum 01. Oktober 2022 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am 30.11.2022

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