01.08.2016

Fragen zum Sanierungsgeld und Finanzierungsbeitrag

Besteht ein Zusammenhang zwischen Rückforderung des Sanierungsgeldes und der Ausgestaltung des zu erhebenden Finanzierungsbeitrages für die einzelne Einrichtung? Beispiel: Ein bereits liquidiertes Unternehmen fordert Sanierungsbeiträge zurück. Haben die nicht mehr zum Unternehmen gehörenden "liquidierten" Beschäftigten Einfluss auf die Berechnung des Finanzierungsbeitrages?

Der Beteiligte zahlt einen pauschalen Finanzierungsbeitrag an die Kasse. Die Höhe errechnet sich in zwei Schritten.

Erster Schritt: Erstellung des Finanzierungsplans

Die KZVK setzt den insgesamt von allen Zahlungspflichtigen zu erhebenden Finanzierungsbeitrag auf der Grundlage eines Finanzierungsplans fest. Der Finanzierungsplan enthält die Berechnungsparameter zur Ermittlung des Finanzierungsbeitrags. Dazu gehören insbesondere:

  • Die finanzökonomische Deckungslücke. Das ist die Differenz zwischen dem Barwert der Verpflichtungen und dem Vermögen im Abrechnungsverband S. Im Abrechnungsverband S werden die Verpflichtungen der Kasse geführt, die auf vor dem 1. Januar 2002 entrichteten Umlagen beruhen.
  • Der Zeitraum, über den die Deckungslücke durch die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen planmäßig geschlossen werden soll.
  • Die Höhe des im Erhebungszeitraum insgesamt zu zahlenden Finanzierungsbeitrags.

Zweiter Schritt: Festlegung des Finanzierungsbeitrags der jeweiligen Einrichtung

Der im ersten Schritt ermittelte Finanzierungsbeitrag wird auf die beteiligten Einrichtungen verteilt. Die Höhe des vom einzelnen Beteiligten zu leistenden Finanzierungsbeitrags hängt vom Barwert der ihm zuzurechnenden Verpflichtungen im Abrechnungsverband S ab. Der vom Beteiligten zu entrichtende Finanzierungsbeitrag errechnet sich wie folgt: Verhältnis des Barwertes der dem Beteiligten zurechenbaren Verpflichtungen zum Barwert der Verpflichtungen aller Beteiligten im Abrechnungsverband S.

Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem vom Beteiligten zurückzufordernden Sanierungsgeld und den von ihm zu entrichtenden Finanzierungsbeitrag. Der Antrag auf Rückzahlung des geleisteten Sanierungsgeldes hat daher auf die Höhe des vom Antragsteller zu zahlenden Finanzierungsbeitrags keinen Einfluss.

Scheiden Beschäftigte mit Anwartschaften aus dem Abrechnungsverband S aus einem Unternehmen aus (z. B. bei Liquidation des Rechtsträgers) und werden bei der Kasse von der Pflichtversicherung abgemeldet, mindert sich der dem Dienstgeber zurechenbare Barwert der Verpflichtungen dann, wenn der neue Dienstgeber die Beschäftigten bei der Kasse (wieder) zur Pflichtversicherung anmeldet. Erfolgt keine Anmeldung, werden die Verpflichtungen dem früheren Dienstgeber zugerechnet.

Was passiert mit nicht zurückgeforderten Sanierungsgeldern?

Die Kasse wird zu gegebener Zeit Beteiligte oder ZVK-Bevollmächtigte, die noch keinen Antrag auf Rückzahlung des geleisteten Sanierungsgeldes gestellt haben, an die Erledigung erinnern.

Wird kein Antrag auf Rückerstattung des Sanierungsgeldes gestellt und erfolgt aufgrund dessen keine Rückzahlung, verbleibt das Geld im Abrechnungsverband S und steht dort zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Verfügung. Letztlich kommt nicht zurück gefordertes Sanierungsgeld damit allen Beteiligten zugute.

Steht die Höhe des Finanzierungsbeitrags erst dann fest, wenn die Sanierungsgelder zurückerstattet wurden?

Die Kasse hat Rückstellungen in Höhe der insgesamt zurückzuzahlenden Sanierungsgelder zuzüglich Zinsen gebildet, die den durch den Finanzierungsbeitrag zu schließenden Fehlbetrag erhöhen. Werden Sanierungsgelder endgültig nicht erstattet, so können in diesem Umfang gebildete Rückstellungen aufgelöst werden. Dies wirkt sich dann auf die Höhe des insgesamt zu zahlenden Finanzierungsbeitrags aus.

Inwieweit spielen Ansprüche von ausgeschiedenen Versicherten bei der Ermittlung der Höhe der Verpflichtungen einer beteiligten Einrichtung eine Rolle?

Ausgeschiedene Versicherte, die weniger als fünf Jahre in einem Unternehmen beschäftigt waren, haben die Voraussetzungen für den Bezug einer Rentenleistung nicht erfüllt. Renten werden grundsätzlich erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Nach Ausscheiden aus dem Unternehmen bleibt die Pflichtversicherung beitragsfrei bestehen, wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung der Pflichtversicherung beim neuen Dienstgeber nicht gegeben sind.

Bei der Ermittlung des Barwertes der Verpflichtungen aus dem Abrechnungsverband S werden beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit nicht berücksichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beitragsfrei Versicherten noch die Möglichkeit haben, durch eine später folgende, erneute Begründung einer Pflichtversicherung die Wartezeit noch zu erfüllen.

Wie individuell kann der Barwert der Verpflichtung unternehmensbezogen bestimmt werden, wenn nicht jeder Personalfall einzeln betrachtet werden soll?

Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Finanzierungsbeitrags auf den einzelnen Beteiligten ist der Barwert der ihm zurechenbaren Verpflichtungen der Kasse aus dem Abrechnungsverband S. Bei der Berechnung des Barwertes werden alle Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit und Rentner berücksichtigt. Somit wird jeder aktuelle und ehemalige Personalfall berücksichtigt.

In einem Schreiben der KZVK vom 11.3.2016 wird empfohlen, mit den Wirtschaftsprüfern zu entscheiden, ob für eine sogenannte mittelbare Pensionsverpflichtung ggf. eine Pensionsrückstellung gebildet werden soll. In einem Infobrief der KZVK vom 4.5.2016 spricht die KZVK davon, dass ihr Kassenvermögen derzeit ca. 17,9 Milliarden Euro beträgt und die Rentenzahlungen auf Jahrzehnte abgesichert sind. Wie stehen diese beiden Aussagen im Verhältnis zueinander? Sollen die Arbeitgeber Pensionsrückstellungen bilden? 

Die bei der KZVK zur Versicherung angemeldeten Beschäftigten haben einen Anspruch gegen die Kasse auf Zahlung der versicherten Leistungen. Kann die Kasse die Leistungen nicht erbringen, steht nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1 Abs. 1 S. 3) der Dienstgeber für die Erfüllung der Leistungen ein. Er haftet somit subsidiär. Für eine solche sogenannte mittelbare Pensionsverpflichtung muss nicht, kann aber nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB eine Pensionsrückstellung gebildet werden.

Zum aktuellen Zeitpunkt übersteigen die regelmäßigen Einnahmen der Kasse bei Weitem ihre Verpflichtungen. Durch ein Gesamtvermögen in Höhe von 17,9 Milliarden Euro könnten die Renten selbst im äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass alle bei der Kasse beteiligten Einrichtungen zahlungsunfähig würden und die KZVK damit keinerlei Einnahmen erzielte, auf Jahrzehnte ausgezahlt werden. Die Rentenzahlungen durch die KZVK sind damit sichergestellt.

Ob und inwieweit von dem Passivierungswahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist in Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu entscheiden. Es gibt Argumente, die für die Bildung einer Pensionsrückstellung sprechen und solche, die einer Pensionsrückstellung entgegenstehen. Aus Sicht der Kasse sind beide Positionen gut vertretbar.

Für die Bildung einer Pensionsrückstellung spricht bereits der Umstand, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen im Abrechnungsverband S nicht gewährleistet ist. Das ist satzungsgemäß die Voraussetzung der Erhebung von Finanzierungsbeiträgen.

Gegen die Bildung von Pensionsrückstellung spricht, dass die Dienstgeber derzeit ernsthaft nicht mit einer Inanspruchnahme aus ihrer Einstandspflicht rechnen müssen. Zum einen verfügt die KZVK über ein entsprechendes Vermögen im Abrechnungsverband S, zum anderen ist nicht damit zu rechnen, dass die Beteiligten der Kasse ihren Zahlungsverpflichtungen in größerem Umfang nicht nachkommen.

Wie ist die Haftung, wenn die KZVK in Zahlungsschwierigkeiten gerät? Haften zunächst die Arbeitgeber, oder wie im Bericht der FAZ dargestellt, zunächst die Bistümer?

Die Kasse ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Kasse ist der Verband der Diözesen Deutschlands. Die KZVK ist finanziell unabhängig und erhält keinerlei finanzielle Unterstützung von der katholischen Kirche. Aufgrund des Kassenvermögens von 17,9 Milliarden Euro sind die Rentenzahlungen durch die Kasse auf Jahrzehnte gesichert. Im höchst unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit der Kasse würden aufgrund gesetzlicher Regelungen zunächst die Einrichtungen in die Pflicht genommen, die von ihnen zugesagten Leistungen zu erbringen. Erst wenn diese in ihrer Gesamtheit dazu nicht in der Lage sind, haften die Bistümer als Träger. Die Bistümer haften nicht bereits dann, wenn ein einzelner Dienstgeber nicht seiner Einstandspflicht nachkommt.

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Zuletzt aktualisiert am 28.9.2016.

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