29.08.2022

Erweiterung der Nachweispflichten um die betriebliche Altersversorgung der KZVK

Durch das Nachweisgesetz (NachwG) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags schriftlich auszuhändigen. Durch die zum 01. August 2022 in Kraft getretene Gesetzesänderung ist der Umfang der Nachweispflichten erweitert worden.

Dazu gehört unter anderem, dass Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger zusichern, Name und Anschrift des Versorgungsträgers in den schriftlichen Nachweis aufzunehmen haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 NachwG).

Die bei der KZVK beteiligten Arbeitgeber sind somit dazu angehalten, die Abwicklung der Pflichtversicherung „GrundWert“ über die KZVK in ihre Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Unsere Kasse ist dabei wie folgt zu benennen:

Kirchliche Zusatzversorgungskasse, Am Römerturm 8, 50667 Köln

Die Neuregelungen betreffen unmittelbar nur versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01. August 2022 beginnen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag bereits zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen worden ist. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01. August 2022 bestanden, so hat der Arbeitgeber den Beschäftigten jedoch auf Verlangen die Niederschrift auszuhändigen.

Für den Bereich der freiwilligen Versicherung „MehrWert“ ergibt sich aus der Neuregelung des Nachweisgesetzes keine zusätzliche Verpflichtung.

Zuletzt aktualisiert am 29.08.2022

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