06.12.2017

Erweiterte Auskunftspflichten ab 1. Januar 2018

Zum 1. Januar 2018 werden durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie die Auskunftspflichten, die Arbeitgeber im Rahmen ihrer Betriebsrente haben, neu geregelt.

Dies betrifft die Informations- und Auskunftspflichten des Arbeitgebers bzw. des Versorgungsträgers nach § 4a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) neue Fassung.

Zukünftig ist dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen:

  • Ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird

Der Versicherte erhält – wie bisher – eine Anmeldebestätigung durch die KZVK. Hierin wird dem Versicherten die Anmeldung zur Zusatzversorgung (Pflichtversicherung) und deren Beginn mitgeteilt. Zusätzlich bekommt der Versicherte das "Merkblatt Pflichtversicherung" sowie weitere Informationen in Form eines "Starterpakets".

Bei einer möglichen freiwilligen Versicherung erhält der Beschäftigte auf Wunsch vor Abschluss eines Vertrags Modellrechnungen. Diese beinhalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den Produkt- und Vertragsinformationen. Nach Abschluss eines Vertrages erhält der Versicherte den Versicherungsschein.

  • Wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist

Die Beschäftigten erhalten – wie bisher – einmal jährlich einen Versicherungsnachweis über die bereits erzielten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres. Dies gilt sowohl für die Pflichtversicherung als auch für die mögliche freiwillige Versicherung.

  • Wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung voraussichtlich bei Erreichen der Regelaltersrente sein wird

Die KZVK kann auf Wunsch des Versicherten eine Hochrechnung (Modellrechnung) der Betriebsrente und der möglichen freiwilligen Zusatzrente bei Erreichen der Regelaltersrente erstellen. Zusätzlich kann der Beschäftigte auf der Internetseite der KZVK unter www.kzvk.de die mögliche Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung mit dem "Rentenrechner" ermitteln.

  • Wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt

Die Versicherten erhalten neben einer Abmeldebestätigung den jährlichen Versicherungsnachweis. Fragen zur weiteren Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung können durch die KZVK beantwortet werden. Neben den bereits genannten Informationsquellen – Merkblatt Pflichtversicherung etc. – können Fachartikel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung sowohl für die Alters- als auch für die Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente.

  • Wie hoch der Übertragungswert ist

Im Falle eines Arbeitgeberwechsels in den öffentlichen Dienst oder den evangelischen Bereich werden im Rahmen der bestehenden Überleitungsabkommen zwischen den einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen alle Anwartschaften und Versicherungszeiten übertragen oder anerkannt.

Sollte eine freiwillige Versicherung übertragen werden, so bekommen die Beschäftigten von der KZVK auf Wunsch die erforderlichen Auskünfte vor einer möglichen Übertragung, z. B. den Übertragungswert. Dies gilt auch in Fällen möglicher Übertragung außerhalb des öffentlichen und kirchlichen bzw. kirchlich-karitativen Dienstes.

Aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes sind die Auskünfte an den jeweiligen Arbeitnehmer "auf dessen Verlangen" zu erteilen.

Ihre Beschäftigten können sich wie bisher gerne an die KZVK wenden

Es ist in keinem Fall notwendig, sich zur Erfüllung dieser erweiterten Auskunftspflichten Dritter zu bedienen. Die KZVK wird alle Auskunftspflichten erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am 06.12.2017

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