08.08.2022

Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz für das Jahr 2022 hat der Gesetzgeber unter anderem die Energiepreispauschale (EPP) eingeführt. Alle in 2022 aktiv tätigen Erwerbspersonen erhalten 300 Euro als Ausgleich für die steigenden Energiekosten. Besteht das Arbeitsverhältnis als erstes Dienstverhältnis zum Stichtag 01.09.2022, zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale zusammen mit dem Gehalt aus. In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Zur Zahlung der EPP durch den Arbeitgeber weisen wir darauf hin, dass die Pauschale trotz ihrer Steuerpflicht kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, da es sich bei ihr nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 der Kassensatzung handelt.

Zwar wird die EPP über die Arbeitgeber ausgezahlt, dennoch stellt sie kein Arbeitsentgelt als Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar. Vielmehr ist sie eine staatliche Leistung zur einmaligen Entlastung einkommensteuerpflichtiger Erwerbstätiger angesichts der stark angestiegenen Energiekosten. Die Pauschale wird lediglich über den Arbeitgeber ausgezahlt und durch die Finanzverwaltung finanziert.

Zuletzt aktualisiert am 08.08.2022

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