06.06.2019

Das Teilhabechancengesetz und seine Auswirkungen auf die Zusatzversorgung

Zum 1. Januar 2019 ist das sogenannte Teilhabechancengesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt in Kraft getreten (BGBl. I S. 2.583). Der Fokus dieses Gesetzes liegt auf zwei neuen Förderinstrumenten.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Zum einen sollen Langzeitarbeitslose, die mindestens seit zwei Jahren arbeitslos sind und vergleichsweise bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II durch Lohnkostenzuschüsse gefördert werden (Neufassung des § 16e SGB II). Der Arbeitgeber erhält im Rahmen der Förderung „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts im ersten Jahr und 50 Prozent im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Zum anderen werden Arbeitsverhältnisse mit erwerbsfähigen leistungsberechtigen Personen gefördert, die zur Gruppe der besonders arbeitsmarktfernen Personen gehören. Diese Zielgruppe umfasst Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, mindestens sechs Jahre binnen der letzten sieben Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben und während dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbstständig tätig waren (§ 16i SGBII).

Die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ kann durch Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahre erfolgen, wobei das Arbeitsverhältnis in den ersten beiden Jahren zu 100 Prozent subventioniert wird.

Zu beachten ist, dass diese neuen Fördermöglichkeiten der §§ 16e und 16i SGB II nicht als Ausnahmetatbestände im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anzusehen sind. Deshalb kommt eine ergänzende Auslegung oder analoge Anwendung dieser Vorschriften, über die Ausnahmen vom Geltungsbereich und damit für den Ausschluss aus den manteltariflichen Regelungen des TVöD, nicht in Betracht.

Für die beiden neu geförderten Beschäftigungsformen nach dem SGB II besteht eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Beschäftigte in derartig geförderten Beschäftigungsverhältnissen sind somit ab dem 1. Januar 2019 bei der KZVK anzumelden.

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am 06.06.2019

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