14.03.2018

Bruttoentgeltumwandlung: Hinweis zu steuerlichen Rückrechnungen der Beiträge

Sofern neben der Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung im Rahmen einer Bruttoentgeltumwandlung besteht, kommt es bei Überschreitung der Steuerfreigrenzen des § 3 Nr. 63 bzw. des § 40b a.F. EStG häufig zu Korrekturen der steuerlichen Behandlung der Beiträge.

Dies ist insbesondere durch die steuerliche „Vorfahrtsregelung“ der Beiträge zur Pflichtversicherung bedingt. Bei der Prüfung der Berücksichtigung der Steuerfreigrenzen des § 3 Nr. 63 EStG sind zunächst die Beiträge zur Pflichtversicherung steuerfrei und dann erst können verbleibende Steuerfreibeträge für die freiwillige Versicherung im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung genutzt werden.

Steuerliche Rückrechnung bei Überschreitung der Steuerfreigrenzen
Im Laufe eines Jahres stellt sich häufig heraus, dass zunächst steuerfrei gezahlte Beiträge zur freiwilligen Versicherung zusammen mit den laufend zur Pflichtversicherung gezahlten Beiträgen die Steuerfreigrenzen des § 3 Nr. 63 EStG überschreiten. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung hätten dann rückschauend betrachtet nicht oder nicht in voller Höhe steuerfrei gezahlt werden dürfen. In diesem Fall ist eine steuerliche Rückrechnung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung vorzunehmen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der freiwilligen Versicherung keine maschinellen Meldungen verarbeitet werden. Die steuerliche Behandlung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung wird bei der jeweiligen Überweisung des Beitrags im Verwendungszweck über den entsprechenden Buchungsschlüssel mitgeteilt und von uns entsprechend verarbeitet.

Mitteilung der steuerlichen Rückrechnung an die KZVK
Sollte die steuerliche Behandlung der bereits gezahlten Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt durch eine steuerliche Rückrechnung verändert werden, so ist dies der KZVK mitzuteilen.

  • Einige Abrechnungsprogramme korrigieren die steuerliche Rückrechnung, indem der ursprünglich mit einem anderen Steuermerkmal gezahlte Beitrag nach der Rückrechnung mit dem korrekten Steuermerkmal nochmals an die KZVK überwiesen wird, sodass eine Doppelzahlung erfolgt.
    In diesen Fällen ist der ursprünglich gezahlte Beitrag mit dem ursprünglichen (falschen) Steuermerkmal bei unserer Kasse zurückzufordern.

Vordruck Rückforderung von Beiträgen zur freiwilligen Zusatzrente

  • Andere Abrechnungsprogramme verrechnen die steuerliche Rückrechnung intern, sodass es nicht zu einer Doppelzahlung der Beiträge kommt. In diesen Fällen ist es unbedingt erforderlich, dass Sie als Arbeitgeber bzw. Ihre Gehaltsabrechnungsstelle die KZVK über die steuerliche Rückrechnung informiert.
    Ohne eine entsprechende Information werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung nur mit dem bei der Überweisung angegebenen Steuermerkmal berücksichtigt. Zur Mitteilung der Änderung können Sie den Vordruck "Änderung von Steuermerkmalen zur freiwilligen Zusatzrente" verwenden.

Vordruck Änderung von Steuermerkmalen zur freiwilligen Zusatzrente

Beispiel:

Muster Änderung von Steuermerkmalen zur freiwilligen Zusatzrente

Zuletzt aktualisiert am 19.03.2018

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